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Document 62004CJ0386

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen

(EG-Vertrag, Artikel 73b und 73d [jetzt Artikel 56 EG und 58 EG])

Leitsätze

Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) in Verbindung mit Artikel 73d EG-Vertrag (jetzt Artikel 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der Vermietungseinkünfte, die als gemeinnützig anerkannte grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige Stiftungen im Inland erzielen, von der Körperschaftsteuer befreit, wenn diese Stiftungen in diesem Staat niedergelassen sind, die gleiche Befreiung für entsprechende Einkünfte aber einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung des privaten Rechts, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, verweigert, weil diese im Inland nur beschränkt steuerpflichtig ist.

Das Gemeinschaftsrecht schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, dafür zu sorgen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte ausländische Stiftungen im Inland automatisch die gleiche Anerkennung erhalten. Jedoch können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Stiftung auch die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, was die nationalen Stellen des letztgenannten Staates einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die Stellen dieses Mitgliedstaats dieser Stiftung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland niedergelassen ist.

Eine solche unterschiedliche Behandlung kann mit der Verfolgung von Zielen, die mit der Förderung der Kultur und einer Ausbildung auf hohem Niveau auf nationaler Ebene zusammenhängen nicht gerechtfertigt werden, da die streitige nationale Regelung nicht voraussetzt, dass die Tätigkeit der als gemeinnützig anerkannten Stiftungen der Allgemeinheit im Inland zugute kommt.

Eine solche Regelung kann auch nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten. Bevor ein Mitgliedstaat einer Stiftung eine Steuerbefreiung gewährt, darf er zwar Maßnahmen anwenden, mit denen er klar und genau nachprüfen kann, ob die Stiftung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, und die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung kontrollieren. Auch wenn es sich zwar bei in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Stiftungen als schwierig erweisen kann, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, so handelt es sich dabei jedoch um bloße verwaltungstechnische Nachteile, die nicht ausreichen, um eine Weigerung der Behörden des betreffenden Staates zu rechtfertigen, diesen Stiftungen die gleichen Steuerbefreiungen wie grundsätzlich in diesem Staat unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftungen der gleichen Art zu gewähren.

Da außerdem zwischen der Steuervergünstigung, die aus der Steuerbefreiung der Vermietungseinkünfte besteht, und einem Ausgleich dieser Vergünstigung durch einen bestimmten Steuerabzug kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, kann die streitige Beschränkung nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Kohärenz der steuerlichen Regelung zu erhalten.

Das Gleiche gilt für die Notwendigkeit, die Besteuerungsgrundlage zu erhalten, da die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann, der geeignet wäre, eine grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßende Maßnahme zu rechtfertigen.

Was die Bekämpfung der Kriminalität angeht, so kann eine allgemeine Vermutung einer kriminellen Tätigkeit nicht darauf gestützt werden, dass eine Stiftung in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Gewährung einer Steuerbefreiung an derartige Stiftungen auszuschließen, obwohl es verschiedene Mittel gibt, deren Geschäftsbücher und Tätigkeiten zu prüfen, erscheint als eine Maßnahme, die über das zur Bekämpfung der Kriminalität Erforderliche hinausgeht.

(vgl. Randnrn. 39-40, 45, 47-48, 55-56, 58-62 und Tenor)

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