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Document 62004CJ0309

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Gesunde und handelsübliche Erzeugnisse – Begriff – Fleisch, das nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden kann – Ausschluss – Fleisch, für das ein Verbot der Ausfuhr aus einem bestimmten Mitgliedstaat gilt – Nationale Verwaltung, die über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis aus diesem Mitgliedstaat stammt – Beweislast des Ausführers

(Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 13)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Angaben gemäß den Bestimmungen über die Berechnung der beantragten Erstattung und das für die Inanspruchnahme einer Erstattung verwendete Dokument – Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität im Zahlungsantrag – Ausschluss – Bedeutung einer solchen Versicherung vor dem nationalen Gericht

(Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 3, 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 13 Satz 1)

Leitsätze

1. Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, Rindfleisch, für das ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern gilt, als Erzeugnis von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ anzusehen, und dass er für die Gewährung von Erstattungen vom Ausführer den Nachweis verlangt, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.

Zum einen kann solches Fleisch nämlich nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden und genügt daher nicht diesen Qualitätsanforderungen. Da zum anderen der Ausführer mit Einreichung eines Erstattungsantrags immer ausdrücklich oder stillschweigend versichert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung einschließlich einer „gesunden und handelsüblichen Qualität“ vorliegen, obliegt es ihm, nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die nationalen Behörden im Hinblick auf die Anmeldung Zweifel äußern.

(vgl. Randnrn. 20, 25, 32, 35, 37-38, Tenor 1)

2. Die in einem nationalen Zahlungsantrag gemäß Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung abgegebene Versicherung der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ im Sinne des Artikels 13 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 gehört nicht zu den Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 dieser Verordnung, die die Berechnung der beantragten Erstattung bzw. das für die Inanspruchnahme einer Erstattung verwendete Dokument betreffen. Sie kann jedoch vom nationalen Gericht als ein Beweiselement für die Beurteilung der Lage des Ausführers angesehen werden.

Der Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 wird nämlich nicht durch die Abgabe des in Artikel 47 dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsantrags gestellt, weil dieser Antrag nicht die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine solche Zahlung darstellt. Zudem sind es die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3665/87 bezeichneten Dokumente, d. h. die Ausfuhranmeldung oder ein anderes bei der Ausfuhr verwendetes Dokument, die die Rechtsgrundlage für eine Erstattung bilden und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung eine Sanktion nach sich ziehen kann, in Gang setzen können.

(vgl. Randnrn. 40-41, 43, Tenor 2)

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