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Document 62004CJ0259

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofes – Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Artikel 234 EG – Begriff

    (Artikel 234 EG)

    2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit – Gründe für den Verfall der Marke – Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen

    (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und 12 Absatz 2 Buchstabe b)

    Leitsätze

    1. Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob es sich bei einer Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Artikel 234 EG handelt, ist auf eine Reihe von Gesichtspunkten abzustellen, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung und deren Unabhängigkeit. Die nach dem britischen Gesetz über die Marken vom Lord Chancellor zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Registrar of Trade Marks bestellte Person erfüllt diese Kriterien. Es handelt sich nämlich um eine ständige Einrichtung, die nach dem Markengesetz und den in der Verordnung von 2000 über die Marken vorgesehenen Verfahrensvorschriften Recht spricht. Außerdem ist das Verfahren streitig und sind die Entscheidungen der bestellten Person bindend und grundsätzlich endgültig, sofern sie nicht ausnahmsweise auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Schließlich genießt die bestellte Person während der Ausübung ihres Mandats richterliche Unabhängigkeit.

    (vgl. Randnrn. 19, 23-24)

    2. Eine Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung von der Eintragung ausgeschlossen oder für verfallen erklärt werden, dass sie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken das Publikum täusche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der zuvor in anderer grafischer Form eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

    Die Fälle der Ablehnung der Eintragung und die Bedingungen für den Verfall im Sinne der zitierten Vorschriften setzen voraus, dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt. Was eine Marke angeht, die aus dem Namen einer Person besteht, könnte ein Durchschnittsverbraucher zwar bei seinem Entschluss zum Kauf einer mit dieser Marke versehenen Ware von der Vorstellung beeinflusst sein, dass die betreffende Person an deren Kreation mitgewirkt hat; die Merkmale und die Eigenschaften dieser Waren werden aber von dem Unternehmen, das Inhaber der Marke ist, weiterhin garantiert.

    Jedoch ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Unternehmen, das die Marke angemeldet hat, diese nicht in der Absicht präsentiert, den Verbraucher glauben zu machen, dass die Person, aus deren Namen die Marke besteht, immer noch die Designerin der mit dieser Marke versehenen Waren ist oder an ihrer Kreation mitwirkt. Ein solches Verhalten wäre möglicherweise als arglistig anzusehen, wäre aber keine Täuschung im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/104 und würde daher nicht die Marke selbst und folglich auch nicht die Möglichkeit ihrer Eintragung berühren.

    (vgl. Randnrn. 47-48, 50-51, 53, Tenor 1-2)

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