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Document 62004CJ0207

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – Steuervergünstigung – Ausschluss

    (Artikel 141 EG)

    2. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Richtlinie 76/207 – Entlassung – Begriff – Regelung über freiwilliges Ausscheiden – Einbeziehung

    (Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 5 Absatz 1)

    3. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Richtlinie 76/207 – Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7 – Nationale Bestimmung, die Männern und Frauen einen Steuervorteil anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei unterschiedlichem Alter gewährt – Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Unzulässigkeit

    (Richtlinien 76/207 und 79/7 des Rates)

    Leitsätze

    1. Der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 141 EG umfasst alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Deshalb fällt ein Vorteil in Form einer Steuervergünstigung für den Arbeitnehmer, die darin besteht, dass die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Beträge zum halben Steuersatz besteuert werden, nicht unter Artikel 141 EG, da er nicht vom Arbeitgeber gewährt wird.

    (vgl. Randnrn. 22-23)

    2. Der Begriff „Entlassung“ in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist weit zu verstehen, so dass er die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einschließt, auch wenn sie aufgrund einer Regelung über freiwilliges Ausscheiden erfolgt.

    (vgl. Randnr. 27)

    3. Die Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, als Anreiz für ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Vorteil gewährt, der darin besteht, dass die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Beträge zum halben Steuersatz besteuert werden.

    Eine solche Ungleichbehandlung, die eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, fällt nämlich unter keine Ausnahme, und zwar weder nach der Richtlinie 76/207 noch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Die in der letztgenannten Bestimmung enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist eng auszulegen und kann nicht für eine Steuervergünstigung gelten, die keine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, sondern nur für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente und für etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit.

    (vgl. Randnrn. 33-35 und Tenor)

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