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Document 62004CJ0168

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen

    (Artikel 49 EG)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen

    (Artikel 49 EG)

    Leitsätze

    1. Ein Mitgliedstaat, der die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von der Einholung der „EU-Entsendebestätigung“ abhängig macht, die nur erteilt wird, wenn erstens der betreffende Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt ist oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat und zweitens die Einhaltung der innerstaatlichen Beschäftigungs- und Lohnbedingungen nachgewiesen wird, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG.

    Da nämlich die Erteilung dieser Bestätigung für die Entsendung unerlässlich ist und erst nach Überprüfung dieser Voraussetzungen durch die zuständigen nationalen Behörden erfolgt, hat sie den Charakter eines Erlaubnisverfahrens. Eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, stellt aber eine Beschränkung dieser Freiheit im Sinne von Artikel 49 EG dar.

    (vgl. Randnrn. 40-41, 68, Tenor 1)

    2. Ein Mitgliedstaat, der die automatische und ausnahmslose Versagung einer Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis vorsieht, wodurch eine nachträgliche Legalisierung der Situation drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen rechtmäßig entsandt worden sind, aber ohne Sichtvermerk in das Staatsgebiet eingereist sind, nicht möglich ist, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG.

    (vgl. Randnr. 68, Tenor 1)

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