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Document 62004CJ0132

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Verfahrensgegenstand
    Tenor

    Schlüsselwörter

    Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4) (vgl. Randnrn. 22, 26, 40)

    2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 35)

    3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 37)

    Verfahrensgegenstand

    Gegenstand:

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mangelhafte Umsetzung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen – Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391

    Tenor

    Tenor:

    1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass es Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 dieser Richtlinie, was das nichtzivile Personal der öffentlichen Verwaltungen angeht, nicht in vollem Umfang in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt hat.

    2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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