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Document 62004CJ0014

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – Arbeitszeit – Begriff – Arbeitnehmer bestimmter sozialer und medizinisch-sozialer Einrichtungen – Nationale Regelung, die eine Gleichwertigkeitsregelung mit einem Mechanismus der Gewichtung von inaktiven Zeiten vorsieht – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 93/104 des Rates)

    2. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – Günstigere nationale Bestimmungen – Schwellenwerte oder Obergrenzen, die für die Beachtung der Vereinbarkeit mit der Richtlinie zugrunde zu legen sind

    (Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 15)

    Leitsätze

    1. Die Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für Bereitschaftsdienst, den die Arbeitnehmer bestimmter sozialer und medizinisch-sozialer Einrichtungen in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort leisten, für die Zwecke der Berechnung der tatsächlichen Arbeitszeit eine Gleichwertigkeitsregelung vorsieht, die darin besteht, einen Mechanismus der Gewichtung mit pauschalen Koeffizienten für die Berücksichtigung von inaktiven Zeiten während der Bereitschaftsdienste anzuwenden, wenn die Einhaltung der Gesamtheit der in dieser Richtlinie zum wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgestellten Mindestvorschriften nicht gewährleistet ist.

    Denn die rechtliche Qualifizierung einer Zeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 kann nicht von der Intensität seiner Tätigkeit abhängen, sondern erfolgt allein nach Maßgabe seiner Verpflichtung, sich für seinen Arbeitgeber zur Verfügung zu halten.

    (vgl. Randnrn. 58, 63 und Tenor)

    2. Artikel 15 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung lässt ausdrücklich die Anwendung oder die Einführung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren nationalen Bestimmungen zu. Falls jedoch das nationale Recht insbesondere für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für die Arbeitnehmer günstigere Obergrenze festlegt, sind die für die Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen maßgeblichen Schwellenwerte oder Obergrenzen ausschließlich die in dieser Richtlinie festgelegten.

    (vgl. Randnrn. 51, 63 und Tenor)

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