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Document 62003TO0253

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung – Vorbereitende Handlungen – Entscheidung der Kommission, den Ausschuss für Arzneispezialitäten um ein begründetes Gutachten zu ersuchen – Handlung, die nur ein vorbereitender Verfahrensabschnitt eines Konsultationsverfahrens ist – Ausschluss

    (Artikel 230 EG; Richtlinie 2001/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 30)

    Leitsätze

    Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, sind nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern. Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens ergehen, sind grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen. Anders verhielte es sich nur, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens nicht nur die rechtlichen Merkmale anfechtbarer Handlungen trügen, sondern selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll.

    Diese Entscheidung legt nämlich weder den Standpunkt der Kommission endgültig fest noch schließt sie ein besonderes Verfahren endgültig ab, das sich von demjenigen unterscheidet, das zu einer Entscheidung über diese Harmonisierung führen soll, sondern beschränkt sich darauf, ein Konsultationsverfahren in Gang zu setzen, für das sie nur ein vorbereitender Verfahrensabschnitt ist.

    (vgl. Randnrn. 21-23, 26)

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