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Document 62003TO0252
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung – Keine Schaffung einer eigenständigen Rechtsschutzmöglichkeit durch Artikel 229 EG
(Artikel 229 EG und 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände
(Artikel 242 EG)
1. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen werden muss, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist. Gegebenenfalls nimmt der Richter der einstweiligen Anordnung auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.
(vgl. Randnr. 14)
2. Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, kann es jedoch erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist.
(vgl. Randnr. 19)
3. Die Frage, ob Artikel 229 EG eine eigenständige Rechtsschutzmöglichkeit schafft oder nur den Umfang der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Klage wie der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG betrifft, ist eine Grundsatzfrage, über die zu entscheiden nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung ist.
(vgl. Randnrn. 25-26)
4. Einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden. Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission.
Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen, oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde.
(vgl. Randnrn. 30-31)