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Document 62003TJ0348

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Verfahrensgegenstand
    Tenor

    Schlüsselwörter

    Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses (Art. 230 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 58, 72)

    2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und eine Übergangsregelung vorgesehen wird – Klage eines von der Übergangsregelung ausgeschlossenen Unternehmens – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 93-96, 100)

    3. Staatliche Beihilfen – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Mögliches rechtlich geschütztes Vertrauen bei den Betroffenen – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Randnrn. 132‑135)

    4. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und eine Übergangsregelung vorgesehen wird – Unterbleiben von Übergangsmaßnahmen zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Beihilfeantrag eingereicht haben, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen, noch anhängig ist – Wirtschaftsteilnehmer, die berechtigt sind, ein rechtlich geschütztes Vertrauen in die Gewährung eines angemessenen Übergangszeitraums zu setzen (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG) (vgl. Nrn. 138, 149‑150)

    Verfahrensgegenstand

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180, S. 52), soweit mit diesem Artikel Wirtschaftsteilnehmer, die bereits am 11. Juli 2001 bei der niederländischen Steuerverwaltung einen Antrag auf Anwendung der in Rede stehenden Beihilferegelung gestellt hatten, über den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden war, von der Übergangsregelung ausgeschlossen wurden

    Tenor

    Tenor

    1. Art. 2 der Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben, wird für nichtig erklärt, soweit mit diesem Artikel Wirtschaftsteilnehmer, die bereits am 11. Juli 2001 bei der niederländischen Steuerverwaltung einen Antrag auf Anwendung der in Rede stehenden Beihilferegelung gestellt hatten, über den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden war, von der Übergangsregelung ausgeschlossen wurden.

    2. Die Kommission trägt sämtliche Kosten.

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