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Document 62003TJ0271

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Sachlicher Anwendungsbereich

    (Art. 81 EG und 82 EG)

    2. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Begriff – Beurteilungskriterien

    (Art. 82 EG)

    3. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Bereitstellung des Zugangs zum Telekommunikationsnetz durch den Eigentümer der einzig verfügbaren Infrastruktur

    (Art. 82 EG)

    4. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Bereitstellung des Zugangs zum Telekommunikationsnetz durch den Eigentümer der einzig verfügbaren Infrastruktur

    (Art. 82 EG)

    5. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung – Begriff

    (Art. 82 EG und 226 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2)

    6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nrn. 1 A und 3)

    7. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Kenntnis des Unternehmens in beherrschender Stellung von der Missbräuchlichkeit seines Verhaltens – Keine Auswirkung

    (Art. 82 EG)

    Leitsätze

    1. Dass die Entgelte eines Telekommunikationsunternehmens in beherrschender Stellung von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigt werden mussten, entzieht dieses Unternehmen nicht seiner Verantwortlichkeit nach Art. 82 EG, da die durch diese Entgelte hervorgerufenen Wettbewerbsbeschränkungen ihre Ursache nicht ausschließlich in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften haben, denn das Unternehmen in beherrschender Stellung hat auf die Höhe der Entgelte durch Genehmigungsanträge bei dieser Behörde Einfluss nehmen können, so dass es über ausreichenden Handlungsspielraum verfügte, um seine Entgelte in einer Höhe festzulegen, die es ihm ermöglicht hätte, die Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen oder zu verringern. Im Rahmen der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt, ist es nämlich gehalten, wenn seine Entgelte zu einer Beeinträchtigung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt führen, Entgeltänderungsanträge zu stellen.

    Dieses Ergebnis wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Vereinbarkeit der Entgelte mit Art. 82 EG vorab von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation geprüft wird. Zwar hat nämlich diese Behörde wie alle staatlichen Organe die Bestimmungen des Vertrags zu beachten, doch ist sie für die Anwendung der sektoriellen Regelung für den Telekommunikationsbereich zuständig und ist nicht die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die nationalen Regulierungsbehörden werden aufgrund einzelstaatlichen Rechts tätig, das im Rahmen der Telekommunikationspolitik durchaus andere Ziele als die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft verfolgen kann. Selbst wenn diese Behörde gehalten wäre, die Vereinbarkeit der von einem beherrschenden Unternehmen vorgeschlagenen Entgelte mit Art. 82 EG zu prüfen, hinderte das die Kommission jedenfalls nicht daran, eine diesem Unternehmen zurechenbare Zuwiderhandlung festzustellen. Die Kommission kann nämlich nicht an eine Entscheidung gebunden sein, die eine nationale Behörde in Anwendung des Art. 82 EG erlässt.

    (vgl. Randnrn. 107-108, 113, 120-122)

    2. Die Missbräuchlichkeit der Preispolitik eines beherrschenden Unternehmens in Form einer Kosten-Preis-Schere steht mit der Unangemessenheit der Spanne zwischen seinen Endkundenpreisen für das Folgeprodukt auf dem nachgelagerten Markt und seinen Preisen für das Ausgangsprodukt, das es seinen Wettbewerbern auf dem vorgelagerten Markt zur Verfügung stellt, im Zusammenhang, wenn die Differenz zwischen diesen Entgelten entweder negativ ist oder nicht ausreicht, um die spezifischen Kosten seines eigenen Folgeprodukts zu decken. Zur Feststellung eines solchen Missbrauchs ist die Kommission daher nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass die Endkundenpreise für sich genommen missbräuchlich waren.

    Die Kommission ist berechtigt, bei ihrer Prüfung der Missbräuchlichkeit der Preise des beherrschenden Unternehmens ausschließlich auf dessen spezifische Lage und damit auf dessen Entgelte und Kosten abzustellen, ohne die Lage seiner gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber zu berücksichtigen. Mit jedem anderen Ansatz liefe man nämlich Gefahr, gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, denn hinge die Rechtmäßigkeit der Preispolitik eines beherrschenden Unternehmens von der spezifischen Lage der Wettbewerber ab, insbesondere von ihrer Kostenstruktur, die dem beherrschenden Unternehmen im Allgemeinen nicht bekannt ist, so wäre dieses nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen.

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Kosten-Preis-Schere ist zu prüfen, ob das beherrschende Unternehmen selbst oder ein ebenso effizientes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, das Folgeprodukt ohne Verluste anzubieten, wenn es vorher den Preis für das Ausgangsprodukt hätte zahlen müssen.

    (vgl. Randnrn. 166-167, 188, 191-194)

    3. Ist ein Telekommunikationsbetreiber Eigentümer der einzig verfügbaren Infrastruktur, so dass die Netzzugangsdienste, die er seinen Wettbewerbern erbringt (Vorleistungen), unabdingbar dafür sind, dass diese mit ihm auf dem nachgelagerten Markt für Endkunden-Zugangsdienste in Wettbewerb treten können, wird eine Kosten-Preis-Schere zwischen den Vorleistungs- und den Endkundenentgelten dieses Betreibers die Entwicklung des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten grundsätzlich behindern. Sind nämlich die Endkundenpreise des beherrschenden Betreibers niedriger als seine Vorleistungsentgelte, oder reicht die Spanne zwischen seinen Vorleistungs- und Endkundenentgelten nicht aus, um einem ebenso effizienten Betreiber wie ihm zu ermöglichen, seine mit der Erbringung der Endkunden-Zugangsdienste verbundenen spezifischen Kosten zu decken, könnte ein potenzieller Wettbewerber, der ebenso effizient ist wie der beherrschende Betreiber, in den Markt für Endkunden-Zugangsdienste nicht eintreten, ohne dabei Verluste zu erleiden. Zwar greifen die Wettbewerber des beherrschenden Betreibers normalerweise auf eine Mischkalkulation in der Weise zurück, dass sie auf dem Markt für Endkunden-Zugangsdienste erlittene Verluste mit den auf anderen Märkten wie z. B. den Märkten für Gesprächsverbindungen erzielten Gewinnen kompensieren. Doch da der beherrschende Betreiber als Eigentümer des Netzes nicht auf Vorleistungen zurückzugreifen braucht, um Endkunden-Zugangsdienste anbieten zu können, und daher im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern nicht wegen der Preispolitik eines beherrschenden Unternehmens versuchen muss, auf dem Markt für Endkunden-Zugangsdienste erlittene Verluste zu kompensieren, verfälscht die Kosten-Preis-Schere den Wettbewerb nicht nur auf dem Markt für Endkunden-Zugangsdienste, sondern auch auf dem Markt für Gesprächsverbindungen.

    Hinsichtlich der Berechnung der Kosten-Preis-Schere ist die Kommission berechtigt, nur die Einnahmen aus allen Zugangsdiensten unter Ausschluss der Einnahmen aus anderen Diensten, insbesondere aus den Verbindungen, zu berücksichtigen.

    Erstens ist es der Kommission somit auch dann, wenn es zuträfe, dass aus Sicht der Endkunden die Zugangsdienste und die Gesprächsverbindungen eine Einheit bilden, gestattet, nur die Einnahmen aus den Zugangsdiensten des beherrschenden Betreibers unter Ausschluss der Einnahmen aus anderen Diensten wie z. B. den Verbindungsdiensten, die mittels eines Netzzugangs erbracht werden können, zu berücksichtigen. Für die Wettbewerber des beherrschenden Betreibers ist ein Netzzugang nämlich Voraussetzung für die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten an Endkunden über das Netz des beherrschenden Betreibers. Die Chancengleichheit zwischen dem beherrschenden Betreiber auf der einen Seite und seinen Wettbewerbern auf der anderen Seite erfordert also, dass die Preise für die Zugangsdienste in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass die Wettbewerber bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten mit dem beherrschenden Betreiber gleichgestellt werden. Diese Chancengleichheit ist nur dann gewährleistet, wenn der beherrschende Betreiber seine Endkundenpreise in einer Höhe festsetzt, die es den Wettbewerbern – unterstellt, sie sind ebenso leistungsfähig wie er – ermöglicht, die gesamten mit der Vorleistung verbundenen Kosten auf ihre Endkundenpreise umzulegen. Beachtet jedoch der beherrschende Betreiber diesen Grundsatz nicht, können die neuen Betreiber ihren Endkunden Zugangsdienste nur mit Verlust anbieten. Sie wären dann gezwungen, die auf der Ebene des Netzzugangs erlittenen Verluste durch höhere Entgelte auf der Ebene der Gesprächsverbindungen auszugleichen, was die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Gesprächsverbindungen ebenfalls verfälschen würde.

    Zweitens darf die Kommission die Preise des beherrschenden Betreibers für den Netzzugang der Wettbewerber mit dem gewichteten Durchschnitt der Endkundenpreise für alle verschiedenen Zugangsdienste vergleichen, die der beherrschende Betreiber seinen Endkunden unmittelbar anbietet, und zwar auch dann, wenn die mit ihm im Wettbewerb stehenden Betreiber nicht alle diese Dienste anbieten. Da nämlich die Missbräuchlichkeit der Preispolitik des beherrschenden Betreibers anhand seiner spezifischen Lage und damit anhand seiner Entgelte und Kosten zu beurteilen ist, kann sie nicht durch etwaige Präferenzen seiner Wettbewerber für den einen oder anderen Markt für Zugangsdienste beeinflusst werden.

    Schließlich darf die Kommission bei der Berechnung des Gesamtpreises für die Vorleistungen das Kündigungsentgelt einbeziehen, das von dem Wettbewerber, der die Vorleistungen erhält, an den beherrschenden Betreiber zu zahlen ist, wenn einer seiner Endkunden den Vertrag über die Zugangsdienste kündigt, denn für die Wettbewerber des beherrschenden Betreibers ist das Kündigungsentgelt Teil des Gesamtpreises der Vorleistungen, der in ihre Endkundenpreise einzurechnen ist.

    (vgl. Randnrn. 199-200, 203-204, 206, 210-211, 236-238)

    4. Eine Entscheidung, mit der die Kommission den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch einen Telekommunikationsbetreiber infolge einer Kosten-Preis-Schere feststellt, die sich aus den negativen oder unzureichenden Spannen zwischen den Entgelten für die Netzzugangsdienste, die er an seine Wettbewerber erbringt (Vorleistungen), und den Entgelten für die Endkunden-Zugangsdienste ergibt, verstößt nicht aufgrund der Tatsache, dass sie zu einer doppelten Regulierung dieser Entgelte führte, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit. Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen im Telekommunikationsbereich berührt nämlich nicht die Befugnis zur Feststellung von Verstößen gegen die Art. 81 EG und 82 EG, die die Kommission direkt aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 und seit dem 1. Mai 2004 aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln [81 EG] und [82 EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln ableitet.

    Eine solche Entscheidung verstößt selbst dann nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die nationale Regulierungsbehörde für Telekommunikation, nachdem sie die Frage nach dem Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere geprüft und eine negative oder unzureichende Spanne zwischen den Vorleistungs- und den Endkundenentgelten festgestellt hatte, der Auffassung war, dass es den anderen Betreibern durch den Rückgriff auf eine Quersubventionierung zwischen den Zugangs- und Verbindungsdiensten habe möglich sein müssen, ihren Endkunden wettbewerbsfähige Preise anzubieten. Eine solche Feststellung, aus der sich implizit, aber notwendigerweise ergibt, dass diese Preispolitik eine wettbewerbswidrige Wirkung hat, kann nämlich, da die Wettbewerber auf eine Quersubventionierung zurückgreifen müssen, um auf dem Markt für Zugangsdienste wettbewerbsfähig zu bleiben, kein schutzwürdiges Vertrauen des beherrschenden Betreibers in die Vereinbarkeit seiner Entgelte mit Art. 82 EG begründen.

    Selbst wenn schließlich die nationale Regulierungsbehörde für Telekommunikation gegen eine Gemeinschaftsvorschrift verstoßen hätte und die Kommission deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat hätte einleiten können, wären solche Eventualitäten nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission zu berühren, die ohne Ermessensmissbrauch ergangen ist. Da sich nämlich diese Entscheidung darauf beschränkt, einen Verstoß gegen Art. 82 EG festzustellen, eine Bestimmung, die sich nicht an Mitgliedstaaten richtet, sondern allein an Wirtschaftsteilnehmer, hat sie nur die Preispolitik des beherrschenden Unternehmens und nicht die Entscheidungen der Behörden des Mitgliedstaats zum Gegenstand.

    (vgl. Randnrn. 263, 267-269, 271)

    5. Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln können gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstößt.

    Das ist der Fall bei einem Telekommunikationsbetreiber, der eine Monopolstellung auf dem Markt für die seinen Wettbewerbern erbrachten Netzzugangsdienste (Vorleistungen) und eine Quasimonopolstellung auf dem Markt für Endkunden-Zugangsdienste innehat und dessen Entgelte zu einer Kosten-Preis-Schere für diese Dienste führen. Er kann sich nämlich nicht im Unklaren darüber sein, dass sich die aus der negativen oder nicht ausreichenden Spanne zwischen seinen Entgelten für diese verschiedenen Dienste ergebende Kosten-Preis-Schere zu schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen führt.

    Dieses Ergebnis wird nicht durch die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen den Mitgliedstaat wegen der Genehmigung dieser Entgelte durch die nationale Regulierungsbehörde für Telekommunikation in Frage gestellt, wenn der beherrschende Betreiber gleichwohl über einen Handlungsspielraum zur Erhöhung seiner Endkundenpreise und damit zur Verringerung der Kosten-Preis-Schere verfügte, da die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens keinen Einfluss auf die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 für die Ahndung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln hat.

    (vgl. Randnrn. 295-296, 298)

    6. Die Kommission darf einen Verstoß, der darin besteht, dass ein Telekommunikationsunternehmen in beherrschender Stellung Entgelte anwendet, die eine Kosten-Preis-Schere bewirken, als schweren Verstoß bewerten. Eine solche Preispolitik erhöht nämlich die Schranken für den Eintritt in kürzlich liberalisierte Märkte und gefährdet so das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Nach den von der Kommission erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (Nr. 1 A Abs. 2), sind ausschließende Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung als schwerer Verstoß anzusehen und sogar als besonders schwerer Verstoß, wenn sie von Unternehmen in Quasimonopolstellung begangen werden.

    Angesichts des Ermessens, über das die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße verfügt, trägt sie dem Umstand, dass die nationale Regulierungsbehörde für Telekommunikation an der Festsetzung der Preise des Unternehmens beteiligt gewesen ist und mehrfach das Vorliegen einer sich aus der Preispolitik des Unternehmens ergebenden Kosten-Preis-Schere geprüft hat, als milderndem Umstand gebührend Rechnung, wenn sie den Grundbetrag der Geldbuße um 10 % reduziert.

    (vgl. Randnrn. 310-313)

    7. Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung im Sinne von Art. 82 EG ist ein objektiver Begriff. Die subjektive Kenntnis des Unternehmens in beherrschender Stellung vom missbräuchlichen Charakter seines Verhaltens ist damit keine Anwendungsvoraussetzung des Art. 82 EG.

    (vgl. Randnr. 327)

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