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Document 62003TJ0269
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2009 — Socratec/Kommission
(Rechtssache T-269/03)
„Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Markt für Verkehrstelematiksysteme — Klägerin, die während des Verfahrens wegen Insolvenz aufgelöst worden ist — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Erledigung der Hauptsache“
Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses — Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird — Klage eines Mitbewerbers der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der während des Verfahrens in die Liquidation überführt worden ist (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 20, 36-41, 43, 47)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/792/EG der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 — DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (ABl. L 300, S. 62)
Tenor
1. |
Die Hauptsache ist erledigt. |
2. |
Die Socratec — Satellite Navigation Consulting, Research & Technology GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission, der Daimler AG, der Daimler Financial Services AG, der Deutschen Telekom AG und der Toll Collect GmbH. |
3. |
Die Qualcomm Wireless Business Solutions Europe BV trägt ihre eigenen Kosten. |
4. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |