Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62003TJ0165

    Leitsätze des Urteils

    Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

    Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

    Leitsätze

    1. Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Zusammensetzung – Ersetzung des Vorsitzenden durch einen Stellvertreter – Voraussetzungen – Nichtbeachtung – Folgen

    (Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 3)

    2. Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Zusammensetzung – Keine hinreichende Beständigkeit, um die kohärente Bewertung der Bewerber zu gewährleisten – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Folgen

    (Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 3)

    3. Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Inhalt der Prüfungen – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

    4. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Achtung des Privat‑ und Familienlebens – Durch das Allgemeininteresse gerechtfertigte Beschränkungen der Grundrechtsausübung

    5. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz von Schäden, die von einem Gemeinschaftsorgan verursacht wurden

    (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 21 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c)

    6. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Unzulässigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen

    1. Der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens kann nur dann als Vorsitzender handeln, wenn der Vorsitzende von seinem Amt zurückgetreten ist oder wenn sich ergibt, dass er infolge von Ereignissen, die vom Willen der Verwaltung unabhängig sind, den Vorsitz nicht wahrnehmen kann.

    Die Nichteinhaltung dieser Regel zieht jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nach sich, da sie, sofern sie nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber geführt hat, keinen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften darstellt, insbesondere, wenn sich der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl, das zwei Sachgebiete umfasst und zu zwei verschiedenen Einstellungsreserven führen soll, für die mündlichen Prüfungen in zwei Formationen aufteilt, von denen die eine die Bewerber des einen und die andere die Bewerber des anderen Sachgebiets anhört.

    (Randnrn. 37, 38, 40 und 41)

    Vgl. Gericht, 17. März 1994, Smets/Kommission, T‑44/91, Slg. ÖD 1994, I‑A‑97 und II‑319, Randnr. 58; Gericht, 7. Februar 2002, Félix/Kommission, T‑193/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑23 und II‑101, Randnr. 37

    2. Um sicherstellen zu können, dass der Prüfungsausschuss bei der Beurteilung der Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, die Bedingungen der Gleichheit und der Objektivität beachtet, muss die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses so weit wie möglich gleich bleiben, damit die Kriterien für die Bewertung einheitlich sind und auf diese Bewerber kohärent angewandt werden.

    In Anbetracht der Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in den Einstellungsverfahren kann es als Verletzung wesentlicher Formvorschriften qualifiziert werden, wenn der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens nicht gleichbleibend zusammengesetzt ist. Eine mit einem solchen Fehler behaftete Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass der Betroffene eine bestimmte nachteilige Auswirkung auf seine subjektiven Rechte nachzuweisen hat oder darlegen muss, dass das Ergebnis des Auswahlverfahrens anders hätte ausfallen können, wenn die betreffenden wesentlichen Formvorschriften eingehalten worden wären.

    (Randnr. 39)

    Vgl. Gericht, 23. März 2000, Gogos/Kommission, T‑95/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑51 und II‑219, Randnr. 41; Félix/Kommission, Randnr. 37

    3. Das Gericht kann den Inhalt einer Prüfung eines Auswahlverfahrens im Einzelnen nicht beanstanden, außer wenn dieser den in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens abgesteckten Rahmen überschreitet oder dem Zweck der Prüfung nicht angemessen ist.

    (Randnr. 51)

    Vgl. Gericht 20. Januar 2004, Briganti/Kommission, T‑195/02, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50

    4. Das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens, das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, ist wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Einhaltung der Gemeinschaftsrichter gewährleistet. Es ist jedoch kein absolutes Recht. Es kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der dieses Recht in seinem Wesensgehalt antastet.

    (Randnr. 56)

    Vgl. Gerichtshof, 5. Oktober 1994, X/Kommission, C‑404/92 P, Slg. 1994, I‑4737, Randnr. 18; Gericht, 15. Mai 1997, N/Kommission, T‑273/94, Slg. ÖD 1997, I‑A‑97 und II‑289, Randnr. 73

    5. Nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen ermöglicht wird. Für die Zulässigkeit einer Klage ist es daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben.

    Um diesen Anforderungen zu genügen, muss eine Klageschrift, die auf Ersatz eines angeblich von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens gerichtet ist, die Umstände enthalten, anhand deren sich das Verhalten, das der Kläger dem Organ vorwirft, bestimmen lässt, die Gründe anführen, aus denen der Kläger einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem ihm angeblich entstandenen Schaden annimmt, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen.

    (Randnrn. 74 und 75)

    Vgl. Gericht, 29. Januar 1998, Affatato/Kommission, T‑157/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑41 und II‑97, Randnrn. 44 und 45

    6. Da die Haftung der Gemeinschaft von mehreren Voraussetzungen abhängig ist, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden beziehen, genügt es, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, um die Schadensersatzklage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die Haftung geprüft zu werden brauchten.

    (Randnr. 78)

    Vgl. Gerichtshof, 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, Slg. 1999, I‑6983, Randnr. 65

    Top