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Document 62003TJ0115

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer – Anfechtung unter Geltendmachung neuer Tatsachen – Zulässigkeitsvoraussetzung – Widerspruchsverfahren

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 und 74 Absatz 1)

    2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke „GAS STATION“ und Bildmarke „BLUE JEANS GAS“

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

    Leitsätze

    1. Die beim Gericht erhobene und gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gerichtete Klage dient der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen im Sinne von Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Tatsachen, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie vorher den Dienststellen des Amtes zur Kenntnis gebracht worden sind, können jedoch die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nur berühren, wenn das Amt sie von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen.

    Insoweit ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94, wonach das Amt in einem Verfahren betreffend relative Eintragungshindernisse bei der Sachverhaltsermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist, dass es nicht verpflichtet ist, von Amts wegen Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgetragen worden sind. Solche Tatsachen können demnach die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen.

    (vgl. Randnr. 13)

    2. Für den italienischen Verbraucher besteht die Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Wortzeichen „GAS STATION“, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, und der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BLUE JEANS GAS“, das zuvor in Italien für „Hosen, Jacken, Jeans, Hemden, Röcke, Winterjacken, Trikots, Sweater, Überzieher, Strümpfe, Schuhwaren, Stiefel, Pantoffeln“ derselben Klasse eingetragen worden war.

    Denn zum einen sind die von den betreffenden Marken erfassten Waren identisch oder ähnlich. Was zum anderen die widerstreitenden Zeichen angeht, so sind sie in Bezug auf ihren dominanten Bestandteil, der im Wort „gas“ liegt, in Bild, Klang und Bedeutung identisch. Was die Zeichen insgesamt betrifft, so werden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht die Unterschiede, nämlich den sekundären grafischen Bestandteil „BLUE JEANS“ auf der einen und den sekundären Wortbestandteil „station“ auf der anderen Seite, sondern den Bestandteil „gas“ in Erinnerung behalten.

    (vgl. Randnrn. 31, 34, 36-37, 39)

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