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Document 62003CO0192
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Üblichkeit – Berücksichtigung von Umständen, die nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung eingetreten sind – Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und 51 Absatz 1 Buchstabe a)
Wenn der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Prüfung des aus der Üblichkeit der Marke resultierenden absoluten Eintragungshindernisses des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 ist, so können ohne widersprüchliche Begründung oder Rechtsfehler Umstände berücksichtigt werden, die zwar nach dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen, aber Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen.
(vgl. Randnrn. 40-41)