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Document 62003CJ0539

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Besondere Zuständigkeiten – Mehrere Beklagte

    (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 6 Nr. 1)

    Leitsätze

    Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der zuletzt durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung ist so auszulegen, dass er im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Verletzung eines europäischen Patents, der gegen mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Gesellschaften aufgrund von im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten begangenen Handlungen geführt wird, auch dann nicht anwendbar ist, wenn die demselben Konzern angehörenden Gesellschaften gemäß einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben. Da nämlich weder die den verschiedenen Beklagten vorgeworfenen Verletzungshandlungen noch die nationale Regelung, anhand deren solche Handlungen beurteilt werden, dieselben sind, sind widersprechende Entscheidungen im Zusammenhang mit Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents, die in verschiedenen Vertragsstaaten erhoben werden, nicht möglich, da etwaigen Abweichungen zwischen den Entscheidungen der betreffenden Gerichte nicht dieselbe Sach- und Rechtslage zugrunde liegt.

    Daraus folgt, dass der für die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens erforderliche Zusammenhang bei solchen Klagen nicht gegeben sein kann.

    (vgl. Randnrn. 20, 25, 27-28, 31, 33, 35, 41 und Tenor)

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