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Document 62003CJ0495

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung der Waren – Verbindliche Zolltarifauskunft – Tragweite – Für einen Dritten bestehende Möglichkeit, sich darauf im Rahmen eines bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreits zu berufen – Ausschluss

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 12)

2. Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofes – Vorlagepflicht – Nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über die Tarifierung einer Ware anhängig ist und das die einem Dritten erteilte und ihm vorgelegte verbindliche Zolltarifauskunft für unzutreffend hält – Keine Vorlagepflicht – Voraussetzungen

(Artikel 234 EG)

3. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Fahrzeuge, die dafür konzipiert sind, Aufleger auf Betriebsgeländen und in Betriebsgebäuden zu bewegen – Einreihung in die Position 8709 der Kombinierten Nomenklatur betreffend zum Transport von Gütern verwendete Kraftkarren und Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art – Ausschluss

Leitsätze

1. Aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ergibt sich, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft Rechte nur zugunsten des aus ihr Berechtigten und nur in Bezug auf die Waren begründet, die darin beschrieben sind. Im Rahmen eines bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreits verfügen die Parteien folglich über kein persönliches Recht, sich auf eine von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats erteilte verbindliche Zolltarifauskunft zu berufen.

(vgl. Randnr. 27)

2. Artikel 234 EG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn im Rahmen eines bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits über die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware eine eine ähnliche Ware betreffende verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt wird, die einem an diesem Rechtsstreit nicht Beteiligten von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist, und wenn dieses Gericht die in dieser verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene zolltarifliche Einreihung für falsch hält, die beiden letztgenannten Umstände, wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht zur Folge haben können, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen.

Handelt es sich um ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so können diese Umstände für sich allein nicht automatisch zur Folge haben, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen. Ein solches Gericht muss jedoch seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn vor ihm eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die aufgeworfene Frage nicht erheblich ist oder dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen. In diesem Zusammenhang muss das Vorliegen einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft dieses Gericht dazu veranlassen, bei seiner Beurteilung, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Anwendung der Kombinierten Nomenklatur fehlt, besonders sorgfältig zu sein und dabei insbesondere die drei oben genannten Beurteilungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 45, Tenor 1)

3. Die Position 8709 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur in der durch die Verordnung Nr. 2261/98 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie ein Fahrzeug nicht erfasst, das mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von 132 kW bei 2 500 U/min sowie mit einem automatischen Getriebe mit vier Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang, mit einem geschlossenen Führerhaus und einer Hubplatte mit einer Hubhöhe von 60 cm ausgestattet ist, die eine Traglast von 32 000 kg aufweist, das einen sehr kleinen Wendekreis hat und dafür konzipiert ist, Aufleger auf Betriebsgeländen und in Betriebsgebäuden zu bewegen. Ein derartiges Fahrzeug stellt nämlich weder einen zum Transport von Gütern verwendeten Kraftkarren noch einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art im Sinne dieser Position dar.

(vgl. Randnr. 64, Tenor 2)

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