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Document 62003CJ0452

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Dienstleistungen – Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts – Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten – Begriff – Entgeltliche Bereitstellung von in Spielhallen aufgestellten Geldspielautomaten für die Allgemeinheit – Einbeziehung

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c)

Leitsätze

Die Dienstleistung, die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt die Benutzung von Geldspielautomaten zu ermöglichen, die in Spielhallen im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgestellt sind, ist als eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzusehen, so dass der Ort dieser Leistungserbringung der Ort ist, an dem sie tatsächlich bewirkt wird.

Das Hauptziel dieser Tätigkeit besteht nämlich in der Unterhaltung der Benutzer der Geldspielautomaten und nicht darin, ihnen einen Geldgewinn zu verschaffen, da die Ungewissheit in Bezug auf den Geldgewinn gerade ein wesentlicher Bestandteil der von den Benutzern von Geldspielautomaten angestrebten Unterhaltung ist. Die Anwendung der Anknüpfungsregel des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich kann im Übrigen nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die Adressaten der betreffenden Dienstleistungen Endverbraucher sind; der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nämlich nicht auf Dienstleistungen unter Steuerpflichtigen beschränkt.

(vgl. Randnrn. 31, 33-34 und Tenor)

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