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Document 62003CJ0301

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen – Handlungen betreffend den Anfangstermin für die Zuschussfähigkeit bei Änderung der Programmplanungsdokumente für Strukturinterventionen der Gemeinschaft – Ausschluss

    (Artikel 230 EG)

    Leitsätze

    Die Nichtigkeitsklage ist gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von Rechtsnatur oder Form dieser Handlungen. Dies ist nicht der Fall bei einer Handlung der Kommission im Rahmen der in den Strukturfonds vorgesehenen Interventionen, die den Anfangstermin für die Zuschussfähigkeit bei Änderung der Programmplanungsdokumente betrifft und die Formulierung „werden folgende Regeln vorgeschlagen“ verwendet; der Begriff Vorschlag weist nämlich gerade darauf hin, dass diese Handlung nicht dazu bestimmt war, Rechtswirkungen zu erzeugen. Außerdem ging der Übermittlung dieses Vermerks an die Mitgliedstaaten der ausdrückliche Hinweis der Kommission voraus, dass es sich bei einem solchen Dokument um ein internes Papier handle, dass es nicht immer endgültig sei und dass es nur die Auffassung der Dienststellen der Kommission wiedergebe.

    Das Gleiche gilt für die drei Schreiben, die die Kommission hierzu an die Mitgliedstaaten gerichtet hat. Zum einen beziehen sich diese Schreiben nämlich lediglich auf den betreffenden Vermerk, der seinerseits nicht dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen zu erzeugen. Zum anderen wurden diese Schreiben von der Kommission im Rahmen des schriftlichen Konzertierungsverfahrens zur Änderung von Ergänzungen zur Programmplanung, die von den betreffenden Ausschüssen initiiert worden waren, übermittelt. Aus Artikel 15 Absatz 6 in Verbindung mit den Artikeln 34 Absatz 3 und 35 der Verordnung Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ergibt sich, dass die Kommission in einem solchen Verfahren nur eine beratende Aufgabe wahrnimmt und nicht befugt ist, rechtlich bindende Handlungen vorzunehmen, es sei denn, die möglichen Änderungen betreffen Angaben in der Entscheidung über die Strukturfondsbeteiligung im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geltend gemacht wird.

    (vgl. Randnrn. 19, 21-28)

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