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Document 62003CJ0231

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Gewährung einer Konzession durch einen Träger öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe – Ausschluss

    (Artikel 81 EG)

    2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr — Unmittelbare Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung – Unzulässigkeit in Ermangelung einer angemessenen Transparenz

    (Artikel 43 EG und 49 EG)

    Leitsätze

    1. Artikel 81 EG, der nach seinem Wortlaut für Vereinbarungen „zwischen Unternehmen“ gilt, betrifft grundsätzlich nicht Konzessionsverträge zwischen Gemeinden, die in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln, und Unternehmen, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes betraut werden.

    (vgl. Randnr. 12)

    2. Die Artikel 43 EG und 49 EG stehen der unmittelbaren Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital, an dem eine Gemeinde eine Beteiligung von 0,97 % hält, durch diese Gemeinde entgegen, wenn diese Vergabe nicht Transparenzerfordernissen genügt, die, ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen, insbesondere geeignet sind, einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem dieser Gemeinde niedergelassenen Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können.

    (vgl. Randnrn. 21, 28 und Tenor)

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