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Document 62003CJ0198

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß vorgelegten Beweismittel – Unzulässigkeit außer bei Verfälschung – Verpflichtung des Gerichts zur Begründung der Beweiswürdigung — Umfang

    (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verordnung Nr. 2377/90 des Rates)

    2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht – Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts – Erfordernis, diesen Spielraum bei der Prüfung der Haftung zu berücksichtigen

    (Artikel 288 Absatz 2 EG)

    3. Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs – Verfahren der Festsetzung – Verordnung Nr. 2377/90 – Vorübergehende Untätigkeit der Kommission im Zusammenhang mit der Festsetzung von Höchstmengen für Progesteronrückstände – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht – Fehlen

    (Artikel 288 Absatz 2 EG; Verordnung Nr. 2377/90 des Rates)

    Leitsätze

    1. Zwar ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen, und es ist nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind, doch ist es gleichwohl verpflichtet, eine Begründung zu geben, die dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle ermöglicht. Diese Begründung muss dem Gerichtshof eine Kontrolle bezüglich einer etwaigen Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel ermöglichen.

    Mit seinem Urteil, mit dem die Haftung der Gemeinschaft wegen der bis zum 25. Juli 2001 nicht erfolgten Vorlage eines Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände (HMR) von Progesteron festgestellt wird und in dem das Gericht lediglich auf die Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel Bezug nimmt, in der die Aufnahme von Progesteron in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs empfohlen wird, ohne die Gründe zu erläutern, die die Kommission verpflichtet hätten, dieser Stellungnahme zu folgen, ohne die abweichenden Stellungnahmen aus anderen Quellen zu berücksichtigen, erlaubt es das Gericht dem Gerichtshof nicht, den Zusammenhang zu erkennen, den es zwischen der Stellungnahme dieses Ausschusses und den Rechtsfolgen, die es daraus gezogen hat, geknüpft hat. Daraus ergibt sich, dass das Gericht sein Urteil insoweit nicht hinreichend begründet hat.

    (vgl. Randnrn. 50, 53)

    2. Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

    Was die zweite Voraussetzung angeht, besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, ob das Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Entscheidend für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist somit der Gestaltungsspielraum des fraglichen Organs.

    Das Gericht begeht somit einen Rechtsfehler, wenn es – ohne den der Kommission zustehenden Ermessensspielraum bestimmt zu haben – feststellt, deren Untätigkeit stelle einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, der grundsätzlich die Haftung der Gemeinschaft auslöse.

    (vgl. Randnrn. 63-66, 69)

    3. Die Kommission muss in heiklen und umstrittenen Angelegenheiten über einen ausreichenden Ermessensspielraum und eine ausreichende Frist verfügen, um die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden wissenschaftlichen Fragen einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

    Dadurch, dass die Kommission es unterlassen hat, vor dem 25. Juli 2001 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände (HMR) von Progesteron gemäß der Verordnung Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs vorzulegen, hat sie daher nicht in hinreichend qualifizierter Weise gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

    Die Kommission befand sich nämlich, obwohl sie seit 1993 mit einem Antrag auf Festsetzung von HMR für Progesteron befasst war, in einem Zustand anhaltender wissenschaftlicher Unsicherheit, gekennzeichnet durch Abweichungen zwischen wissenschaftlichen Stellungnahmen. Sie konnte ihre vorherige Stellungnahme zur Beibehaltung der Verwendung von Progesteron zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken daher erst im Jahr 2000 abgeben. Mangels einer solchen Stellungnahme hätte sie den besagten Vorschlag nicht vorlegen können, da diese eine Etappe war, die der Stellungnahme zur Festsetzung einer HMR für diesen Stoff notwendig vorausgehen musste; eine HMR für einen neuen pharmakologisch wirksamen Stoff kann nämlich nur festgesetzt werden, wenn dieser Stoff in den Verkehr gebracht werden soll.

    (vgl. Randnrn. 75, 82, 87, 93)

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