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Document 62003CJ0135

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(Artikel 226 EG)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Ökologischer Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung Nr. 2092/91 – Angaben, die sich auf diese Art der Erzeugung beziehen – Verwendung dieser Angaben und der davon abgeleiteten Begriffe für Erzeugnisse, die nicht aus dieser Art der Erzeugung stammen – Verwendung der Begriffe „biológico“ und „bio“ in Spanien – Zulässigkeit nach der durch die Verordnung Nr. 1804/1999 geänderten Fassung

(Verordnung Nr. 2092/91 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1804/1999 des Rates, Artikel 2)

3. Vertragsverletzungsverfahren – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit

(Artikel 226 EG)

Leitsätze

1. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

(vgl. Randnr. 31)

2. Die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in ihren Geltungsbereich geändert durch die Verordnung Nr. 1804/1999, enthaltene Liste der Angaben, die sich auf den ökologischen Landbau beziehen, ist nicht erschöpfend. Die Mitgliedstaaten können daher im Fall einer Änderung der Gebräuche in ihrem Hoheitsgebiet andere als die in dieser Liste enthaltenen Bezeichnungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen, um auf den ökologischen Landbau Bezug zu nehmen.

Da in der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 enthaltenen Liste für die spanische Sprache nur der Ausdruck „ecológico“, der auch den hiervon abgeleiteten Begriff „eco“ umfasst, angegeben ist, kann der spanischen Regierung kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie den Herstellern von Erzeugnissen, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, die Verwendung anderer Ausdrücke, wie im vorliegenden Fall „biológico“ oder „bio“, nicht verboten hat. Aus dem Wortlaut des Artikels 2 ergibt sich nämlich auch nicht, dass der abgeleitete Begriff „bio“ in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachen, einschließlich derjenigen, für die in der Liste dieses Artikels Begriffe angeführt sind, die nicht dem französischen Ausdruck „biologique“ entsprechen, speziell geschützt werden müsste, weil er in diesem Artikel als gebräuchlicher abgeleiteter Begriff aufgeführt ist.

(vgl. Randnrn. 34-36)

3. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf.

(vgl. Randnr. 41)

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