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Document 62003CJ0134

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen – Umfang der Verpflichtung im Bereich des Wettbewerbs

    (Artikel 82 EG, 86 EG und 234 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 23)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Von einer Gebietskörperschaft erhobene Abgabe auf Außenwerbung und Plakatanschläge – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Artikel 49 EG)

    Leitsätze

    1. Das nationale Gericht muss, damit der Gerichtshof auf die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen eine sachdienliche Antwort geben kann, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich diese Fragen stellen, darlegen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen.

    Dieses Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext gilt insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist

    Zum tatsächlichen Rahmen, in dem sich Vorlagefragen nach der Auslegung der Artikel 82 EG und 86 EG stellen, ist festzustellen, dass die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes sowie die Berechnung der Marktanteile der auf diesem Markt tätigen einzelnen Unternehmen der Ausgangspunkt für jede wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Falles sind.

    (vgl. Randnrn. 22-23, 25, 27)

    2. Artikel 49 ist dahin auszulegen, dass er nicht der Erhebung einer Abgabe auf Außenwerbung und Plakatanschläge durch eine Gebietskörperschaft entgegensteht, wenn zum einen diese Abgabe deshalb keine unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Niederlassung des Erbringers oder des Empfängers der Plakatdienstleistungen oder nach dem Ursprung der Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die Gegenstand der verbreiteten Werbebotschaften sind, vorsieht, weil sie unterschiedslos für alle Dienstleistungen gilt, die mit einer Außenwerbung und öffentlichen Plakatanschlägen verbunden sind, und wenn zum anderen ihre Erhebung, da sie nur für Außenwerbung, die die Benutzung durch die Gebietskörperschaften verwalteten öffentlichen Raumes bedingt, erhoben wird und ihr Betrag auf eine Höhe festgesetzt wird, die im Vergleich zum Wert der Dienstleistungen, die ihr unterworfen sind, als niedrig angesehen werden kann, jedenfalls nicht geeignet ist, die Werbungsdienstleistungen, die im Gebiet dieser Gebietskörperschaften erbracht werden sollen – auch wenn diese wegen des Ortes der Niederlassung des Erbringers oder des Empfängers der Dienstleistungen grenzüberschreitenden Charakter haben sollten – zu verhindern, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

    (vgl. Randnrn. 37-39 und Tenor)

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