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Document 62003CJ0124
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis – Richtlinie 92/46 – Begriff „Werkmilch“ – Milchbestandteile eines Erzeugnisses, das auch andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält, die von den Milchbestandteilen nicht getrennt werden können – Ausschluss
(Richtlinie 92/46 des Rates, Artikel 2 Nummer 2)
2. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis – Richtlinie 92/46 – Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“ – Halberzeugnisse – Einbeziehung –Kriterien – Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses
(Richtlinie 92/46 des Rates, Artikel 2 Nummer 4)
1. Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werkmilch“ nicht die Milchbestandteile eines Erzeugnisses erfasst, das auch andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält und bei dem die Milchbestandteile nicht von den Bestandteilen, die keine Milchbestandteile sind, getrennt werden können. Diese Bestimmung betrifft nämlich nur Milch als einfaches Erzeugnis, dessen Zusammensetzung nur durch den Zusatz und/oder Entzug von natürlichen Bestandteilen der Milch verändert werden kann.
(vgl. Randnrn. 26, 28, Tenor 1)
2. Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“ sowohl Endprodukte als auch Halberzeugnisse erfasst, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an den Verbraucher verkauft werden können. In einem solchen Fall ist im Hinblick auf das Halberzeugnis zu prüfen, ob die darin enthaltene Milch entweder an der Menge oder am Produktmerkmal einen wesentlichen Anteil hat. Dabei sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften des Halberzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu berücksichtigen, insbesondere der Anteil der Milch oder des Milcherzeugnisses, den es enthält, seine mögliche Verwendung oder sein Geschmack.
(vgl. Randnrn. 34, 37-39, Tenor 2)