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Document 62003CJ0104

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind – Zeugenvernehmung, die es dem Antragsteller ermöglichen soll, die Zweckmäßigkeit eines Hauptsacheverfahrens einzuschätzen – Ausschluss

(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 24)

Leitsätze

Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der „einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“, fällt.

Da es an jeglicher anderen Rechtfertigung außer diesem Interesse des Antragstellers fehlt, entspricht der Erlass einer solchen Maßnahme nämlich nicht der Zielsetzung der in Artikel 24 des Übereinkommens vorgesehenen abweichenden Zuständigkeit, die darin besteht, zu verhindern, dass die Parteien durch die jedem internationalen Verfahren eigene lange Verfahrensdauer einen Schaden erleiden und dass die Sach- und Rechtslage verändert wird, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird.

(vgl. Randnrn. 12-13, 17, 25 und Tenor)

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