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Document 62003CJ0032
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie – Steuerpflichtige – Begriff – Person, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, aber für die Räume, die sie für diese Tätigkeit genutzt hatte, weiterhin Miete und Nebenkosten zahlt, da der Mietvertrag nicht gekündigt werden kann – Einbeziehung – Anspruch auf Vorsteuerabzug – Voraussetzungen
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 bis 3)
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass derjenige, der seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, aber für die Räume, die er für diese Tätigkeit genutzt hatte, wegen einer Unkündbarkeitsklausel im Mietvertrag weiterhin Miete und Nebenkosten zahlt, als Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und die Vorsteuer auf die entsprechenden Beträge abziehen kann, soweit zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt.
Vorgänge wie die Zahlungen, die eine Person während der Zeit der Liquidation ihres Betriebes weiter leisten muss, sind nämlich als Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie anzusehen. Im Übrigen besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Fortzahlung der Miete und der Nebenkosten nach der Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und deren Ausübung, wenn der Mietvertrag geschlossen wurde, um über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Räume verfügen zu können, und die Räume tatsächlich dafür verwendet wurden. Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung der Miete und der Nebenkosten für die entsprechenden Räume ist insoweit ohne Bedeutung, sofern dieser Zeitraum für den Abschluss der Liquidationsvorgänge unbedingt erforderlich ist.
(vgl. Randnrn. 24, 26, 28-29, 35 und Tenor)