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Document 62002TO0213

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Normativer Akt – Richtlinie

(Artikel 230 Absatz 4 EG)

2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Normativer Akt – Klage eines Wirtschaftsteilnehmers, der in dem betroffenen Sektor tätig ist und einem beschränkten Kreis angehört – Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG)

3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 2002/34 über Einschränkungen der Verwendung von Polyacrylamiden als Bestandteile von kosmetischen Mitteln – Klage eines Unternehmens, das Inhaber eines in einem Mitgliedstaat erteilten Patents für die Herstellung von Polyacrylamiden ist – Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 2002/34/EG der Kommission)

Leitsätze

1. Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Privatpersonen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklage nicht ausdrücklich, doch reicht dies allein nicht aus, um solche Klagen für unzulässig zu erklären. Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen. Außerdem kann selbst ein normativer Akt, der für alle beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einzelne von ihnen unmittelbar und individuell betreffen.

(vgl. Randnrn. 54-55)

2. Der Umstand, dass sich die Personen, für die ein normativer Akt gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, bedeutet keineswegs, dass diese Personen als von dieser Maßnahme individuell betroffen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG anzusehen sind, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation, die sie bestimmt, anwendbar ist.

Ein Wirtschaftsteilnehmer ist daher nicht schon deswegen als individualisiert anzusehen, weil er aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Sektor tätig ist, auf den sich eine Maßnahme bezieht, betroffen ist, und zwar insbesondere, wenn kein zusätzlicher Faktor vorliegt, nämlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der Maßnahme des Organs, der deutlich macht, dass das Organ mit dem Erlass der streitigen Maßnahme die Behandlung des Wirtschaftsteilnehmers bestimmt hat.

Daraus ergibt sich, dass es im Rahmen einer Feststellungsklage gegen eine Richtlinie, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe, erzeugt, nicht darauf ankommt, dass die Zahl der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gering ist, sofern dieser Kreis im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Richtlinie nicht geschlossen ist, da die Richtlinie nicht ausschließt, dass sich auch Wirtschaftsteilnehmer, die vor ihrem Erlass noch nicht die von ihr erfasste Tätigkeit ausübten, später zur Aufnahme dieser Tätigkeit entschließen.

(vgl. Randnrn. 59-63)

3. Die vom Inhaber eines in einem Mitgliedstaat erteilten Patents für die Herstellung fester Polyacrylamide, die für die kosmetische Erzeugnisse bestimmt sind, erhobene Klage gegen die Richtlinie 2002/34 zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt, soweit diese die Verwendung der Polyacrylamide als Bestandteil kosmetischer Mittel einschränkt ist unzulässig. Dem Kläger steht nämlich kein ausschließliches Recht für die Herstellung eines „kosmetischen Mittels“ im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie zu; er wird daher von der streitigen Richtlinie nicht in seiner Eigenschaft als Inhaber ausschließlicher Rechte betroffen, sondern lediglich in seiner Eigenschaft als Hersteller von Ausgangsstoffen oder Bestandteilen, die bei der Herstellung kosmetischer Mittel verwendet werden, und zwar in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die diese Ausgangsstoffe oder Bestandteile herstellen. Auch sind seine ausschließlichen Rechte weiterhin gültig, und die Verwertung dieser Rechte ist nicht zwangsläufig auf kosmetische Mittel beschränkt, sondern kann sich potenziell auch auf pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Reinigungsmittel erstrecken.

(vgl. Randnrn. 67, 69-70)

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