This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62002TJ0356
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Beurteilungskriterien – Erfordernis konkreter und objektiver Beweise – Vorlage nur eines Warenkatalogs – Unzulänglichkeit
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 43 Absatz 2)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung der älteren Marke – Wortmarke „VITAKRAFT“ und Bildmarken mit dem Wortelement „Krafft“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
1. Eine Marke wird im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird.
Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich dabei nicht auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen.
Dem letztgenannten Erfordernis genügt der Widersprechende nicht, wenn er lediglich Kataloge vorlegt, die die vertriebenen Produkte, die Marke in der geschützten Form und die Art ihrer Anbringung auf den Produkten zeigen, denn solche Kataloge belegen weder, dass sie an eine potenzielle Kundschaft ausgegeben wurden, noch den Umfang ihrer etwaigen Verbreitung, noch die tatsächliche Verkaufsmenge der mit der Marke geschützten Produkte.
(vgl. Randnrn. 26, 28, 31, 34)
2. Für die spanischsprachigen Verbraucher besteht Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 1, 3 und 4 des Nizzaer Abkommens angemeldeten Wortzeichen „VITAKRAFT“ und vorher in Spanien eingetragenen Bildmarken mit dem Wortbestandteil „Krafft“ und blauen und roten Rechtecken für ähnliche Waren der Klassen 1 und 3 des Nizzaer Abkommens, da sowohl in bildlicher als auch in klanglicher Hinsicht das beherrschende Element des angemeldeten Zeichens „Kraft“ und der Wortbestandteil der älteren Marke „Krafft“ deshalb sehr ähnlich und sogar identisch sind, weil zum einen die beiden „f“ des Wortes „Krafft“ weder einen wahrnehmbaren klanglichen Unterschied noch einen genügenden bildlichen Unterschied bewirken, um die bildliche Ähnlichkeit auszuräumen, und zum anderen weder die Anmeldemarke noch die älteren Marken auf Spanisch eine konkrete Bedeutung haben und damit zwischen den beiden Zeichen keine hinreichende begriffliche Differenz feststellbar ist.
(vgl. Randnrn. 55-57)