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Document 62002TJ0140

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen – Beurteilung allein anhand einer Prüfung der Marke selbst in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich bezieht – Umstände, die das Verhalten des Markeninhabers betreffen – Unerheblich

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f)

Leitsätze

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß einer Gemeinschaftsmarke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 40/94 vorliegt, der nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung zur Nichtigerklärung führen kann, ist auf die Marke selbst abzustellen, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist. Aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze des Artikels 7 Absatz 1 ergibt sich nämlich, dass diese sich auf Eigenschaften beziehen, die die Marke selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Markeninhabers betreffen.

Dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedstaat nicht befugt ist, die Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, anzubieten und zu bewerben, kann deshalb nicht als Umstand angesehen werden, der sich im Sinne der genannten Auslegung auf Eigenschaften bezieht, die die Marke selbst besitzt. Dieser Umstand kann folglich nicht dazu führen, dass die Marke selbst gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

(vgl. Randnrn. 27-29)

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