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Document 62002TJ0115

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Klageschrift – Klagebeantwortung im Verfahren vor der Beschwerdekammer – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift oder der Klagebeantwortung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1, 46, 130 § 1, 132 § 1 und 135 § 1 Absatz 2)

    2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken, die den Kleinbuchstaben „a“ enthalten

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

    Leitsätze

    1. Gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der auf Rechtsstreitigkeiten betreffend das geistige Eigentum gemäß Artikel 130 § 1 und Artikel 132 § 1 der Verfahrensordnung anwendbar ist, muss die Klageschrift im Rahmen einer Klage, die gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gerichtet ist, den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahme auf Auszüge aus als Anlagen beigefügten Schriftstücken untermauert und ergänzt werden, aber eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke kann nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen.

    Da sich diese Rechtsprechung gemäß Artikel 46 der Verfahrensordnung, der bei Rechtstreitigkeiten betreffend das geistige Eigentum gemäß Artikel 135 § 1 Unterabsatz 2 der Verfahrensordnung anwendbar ist, auf die Klagebeantwortung des anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, der am Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer beteiligt ist, übertragen lässt, sind die Klageschrift und die Klagebeantwortung, sofern sie auf die vom Kläger und vom Streithelfer vor dem Amt eingereichten Schriftstücke Bezug nehmen, insoweit unzulässig, als sich die darin enthaltenen pauschalen Bezugnahmen nicht zu den Klagegründen und dem Vorbringen in der Klageschrift und der Klagebeantwortung in Beziehung setzen lassen.

    (vgl. Randnr. 11)

    2. Für die Endverbraucher in der Europäischen Gemeinschaft besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildzeichen, das als beherrschendes Element den Kleinbuchstaben „a“, weiß auf schwarzem Hintergrund und in einfacher Schrifttype, aufweist, das als Gemeinschaftsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen der Klasse 25 des Nizzaer-Abkommens angemeldet worden ist, und der Marke, die den Kleinbuchstaben „a“ mit den gleichen beherrschenden Elementen darstellt, die früher als Gemeinschaftsmarke für Bekleidungsstücke derselben Klasse angemeldet wurde, da der von den beiden Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck sehr ähnlich ist und da die betroffenen Waren als ähnlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 anzusehen sind, auch wenn ihre Ähnlichkeit bei Schuhwaren und Bekleidungsstücken gering ist. Denn im Hinblick auf den letztgenannten Umstand können die maßgeblichen Verkehrskreise insbesondere annehmen, dass die mit der angemeldeten Marke versehenen Schuhe die gleiche betriebliche Herkunft wie die mit der älteren Marke versehenen Bekleidungsstücke haben.

    (vgl. Randnrn. 18, 23, 26-27)

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