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Document 62002TJ0085

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Ähnlichkeit der betreffenden Waren — Beurteilungskriterien — Ergänzender Charakter der Waren — Zugehörigkeit zum selben Warensortiment — Auswirkungen — (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

    2. Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Unterscheidungskraft oder Bekanntheit der älteren Marke — Auswirkungen — (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

    3. Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Wortmarke CASTILLO und Wort- und Bildmarke, die das Wort EL CASTILLO enthält — (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

    Leitsätze

    1. Zwei Waren sind ähnlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise derselben Warengattung angehören und einander deshalb ergänzen.

    Waren wie Käse oder Kondensmilch sind daher als ähnlich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn sich die maßgeblichen Verkehrskreise bewusst sind, dass diese beiden Waren der Gattung Milcherzeugnisse angehören und dieselbe betriebliche Herkunft haben können.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Waren in unterschiedlicher Weise verbraucht werden, da sie unschwer als Bestandteile eines allgemeinen Warensortiments angesehen werden können.

    vgl. Randnrn. 33, 36, 38

    2. Bei der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die diese aus den ihr innewohnenden Eigenschaften oder ihrer Bekanntheit bezieht, bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Ähnlichkeit zwischen den durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen.

    Zwar folgt daraus, dass der gute Ruf einer älteren Marke zumindest in bestimmten Fällen zur erhöhten Unterscheidungskraft dieser Marke beitragen und damit die Gefahr erhöhen kann, dass sie mit einer angemeldeten Marke verwechselt wird; doch genügt es für den Nachweis des Fehlens einer Gefahr der Verwechslung zwischen den kollidierenden Marken nicht schon, dass auf dem Markt, auf dem die ältere Marke eingetragen ist, neben der angemeldeten Marke noch nationale oder Gemeinschaftsmarken vorhanden sind, die aus einem Wortbestandteil der älteren Marke bestehen oder diesen enthalten.

    vgl. Randnrn. 43-45

    3. Für das spanische Publikum besteht die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem Wortzeichen " CASTILLO" , dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für " Käse" der Klasse 29 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, und der das Wort " EL CASTILLO" enthaltenden, schon vorher in Spanien eingetragenen Wort- und Bildmarke für zur selben Klasse gehörende " Kondensmilch" , da zum einen die streitigen Waren nach Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise eine gemeinsame betriebliche Herkunft haben können und daher als ähnlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke anzusehen sind und zum anderen die kollidierenden Zeichen angesichts des Umstands, dass bei den älteren Marken der Bestandteil " EL CASTILLO" in klanglicher und semantischer Hinsicht als dominierend anzusehen ist und das Wort " CASTILLO" die angemeldete Marke darstellt, im Sinne dieser Bestimmung zumindest ähnlich sind.

    vgl. Randnrn. 38, 40, 48

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