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Document 62002CJ0463

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerecht — Harmonisierung — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Besteuerungsgrundlage — Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen — Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen — Begriff — Beihilfen für Trockenfutter — Ausschluss — Nationale Regelung, die den Betrag dieser Beihilfen nicht der Mehrwertsteuer unterwirft — Zulässigkeit — (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a)

Leitsätze

Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern zielt darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände oder Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, indem er vorsieht, dass die Besteuerungsgrundlage die unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden an die Steuerpflichtigen gezahlten Subventionen umfasst. Ein Mitgliedstaat, der den Betrag der Beihilfen, die gemäß der Verordnung Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktordnung für Trockenfutter gezahlt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterwirft, verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vorschrift.

Der Begriff „unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen“ erfasst nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden.

Die Voraussetzungen für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die streitigen Beihilfen sind in Bezug auf den Verkauf von beim Grünfuttererzeuger gekauftem Futter nach der Trocknung durch ein Verarbeitungsunternehmen nicht erfüllt, weil in diesem Fall die Beihilfe dem Verarbeitungsunternehmen nicht spezifisch dafür gezahlt wird, dass es einem Abnehmer Trockenfutter zu einem Preis liefert, der unter dem Weltmarktpreis liegt. Sie sind auch nicht in Bezug auf den Werkvertrag zwischen einem Verarbeitungsunternehmen und einem Grünfuttererzeuger erfüllt, weil die Beihilfe, die das Verarbeitungsunternehmen erhält, nicht zu dessen Gunsten ausgezahlt wird und dieses Unternehmen nur eine Mittlerrolle zwischen der Beihilfestelle und dem Futtererzeuger spielt.

(vgl. Randnrn. 31 bis 32, 36 bis 37, 41, 43, 47, 50)

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