EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62002CJ0319

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuergutschrift, die den Steuerpflichtigen für die von Aktiengesellschaften ausgeschütteten Dividenden gewährt wird – Beschränkung auf inländische Gesellschaften – Unzulässigkeit – Keine Rechtfertigung

(Art. 56 EG und 58 EG)

Leitsätze

Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen einer Regelung entgegen, wonach der Anspruch einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person auf eine Steuergutschrift für die Dividenden, die ihr von Aktiengesellschaften gezahlt werden, mit der die von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer auf die vom Aktionär geschuldete Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte angerechnet wird, ausgeschlossen ist, wenn die betreffenden Gesellschaften ihren Sitz nicht in diesem Staat haben.

Eine solche Steuerregelung stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, indem sie bewirkt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Personen davon abgehalten werden, ihr Kapital bei Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anzulegen; sie wirkt sich außerdem gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie sie darin behindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat Kapital zu sammeln.

Diese Regelung kann nicht durch einen Unterschied der objektiven Situation gerechtfertigt werden, der geeignet ist, gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zu begründen. Denn in Anbetracht einer steuerlichen Regelung, mit der eine Doppelbesteuerung – Körperschaftsteuer und sodann Einkommensteuer – der von der Gesellschaft, bei der angelegt wurde, ausgeschütteten Gewinne verhindert werden soll, befinden sich im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre untereinander in der gleichen Situation, ob sie Dividenden nun von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat oder aber von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, da die Dividenden in beiden Fällen, von der Steuergutschrift abgesehen, doppelt besteuert werden können.

Ferner kann diese Regelung nicht als Ausprägung des Territorialitätsprinzips betrachtet werden, denn dieser Grundsatz steht der Gewährung einer Steuergutschrift für von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden nicht entgegen. Auf alle Fälle kann das Territorialitätsprinzip in Anbetracht von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG keine unterschiedliche Behandlung der von Gesellschaften mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden und der von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschütteten Dividenden rechtfertigen, wenn sich die von dieser unterschiedlichen Behandlung betroffenen Dividendenarten in der gleichen objektiven Situation befinden.

Wenngleich diese Steuerregelung auf einem Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der Ergänzungssteuer beruht, da danach die im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären gewährte Steuergutschrift nach Maßgabe der Körperschaftsteuer berechnet wird, die die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft auf die von dieser ausgeschütteten Gewinne zu entrichten hat, erscheint eine solche Regelung ferner doch nicht als für die Wahrung der Kohärenz des nationalen Steuersystems erforderlich. Denn im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung einer Doppelbesteuerung würde die Gewährung einer Steuergutschrift an einen Aktionär, der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hält, wobei diese Steuergutschrift nach Maßgabe der von dieser Gesellschaft im letztgenannten Mitgliedstaat geschuldeten Körperschaftsteuer berechnet wird, die Kohärenz des nationalen Steuersystems nicht in Frage stellen und würde den freien Kapitalverkehr weniger beschränken.

Was die Verringerung von Steuereinnahmen in Bezug auf Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden, betrifft, so kann diese nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann.

(vgl. Randnrn. 20, 22-24, 32-36, 38-39, 44-46, 49, 55 und Tenor)

Top