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Document 62002CJ0299

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Registrierung von Schiffen in einem Mitgliedstaat – Voraussetzungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Anteilseigner und der Geschäftsführer von Gesellschaften, die Eigentümer eines Schiffes sind, und/oder der örtlichen Vertreter der Eigner – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Ausübung einer wirksamen Kontrolle und Hoheitsgewalt – Kein Rechtfertigungsgrund

    (Artikel 43 EG und 48 EG)

    2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Betrieb von Schiffen – Voraussetzungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz der Geschäftsführer von Reedereigesellschaften – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Ausübung einer wirksamen Kontrolle und Hoheitsgewalt – Kein Rechtfertigungsgrund

    (Artikel 43 EG und 48 EG)

    Leitsätze

    1. Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt und beibehält, in denen bestimmte Voraussetzungen festgelegt sind in Bezug auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums der Anteilseigner und der Geschäftsführer von Gesellschaften, die Eigentümer eines Seeschiffes sind, welches sie in diesem Mitgliedstaat registrieren lassen wollen, sowie der natürlichen Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung der Niederlassung betraut sind, von der aus in dem betreffenden Mitgliedstaat das für diese Registrierung erforderliche Seeschifffahrtsgewerbe ausgeübt wird, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 48 EG, da eine solche Regelung über die Registrierung von Schiffen eine die Niederlassungsfreiheit ihrer Eigentümer beschränkende Wirkung hat.

    Die Eignergesellschaften, die die vorgenannten Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit nicht erfüllen, können nämlich die Registrierung nur dann erwirken, wenn sie die Struktur ihres Gesellschaftskapitals oder ihrer Verwaltungsorgane entsprechend ändern. Die Eigentümer der Schiffe müssen auch ihre Einstellungspolitik so anpassen, dass sich unter den örtlichen Vertretern keine nicht aus der Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum stammenden Staatsangehörigen befinden.

    Mangels einer für die gesamte Gemeinschaft geltenden Harmonisierungsvorschrift kann im Übrigen eine einseitig eingeführte Voraussetzung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums genau wie eine Voraussetzung der Staatsangehörigkeit eines spezifischen Mitgliedstaats ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit bilden.

    Eine solche Beschränkung lässt sich nicht mit der Notwendigkeit der Ausübung einer wirksamen Kontrolle und Hoheitsgewalt über die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führenden Schiffe rechtfertigen.

    (vgl. Randnrn. 19-21, 39, Tenor)

    2. Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt und beibehält, in denen bestimmte Voraussetzungen festgelegt sind in Bezug auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und den Wohnsitz der Geschäftsführer von Reedereigesellschaften für in diesem Mitgliedstaat registrierte Seeschiffe in einem dieser Mitgliedstaaten, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 48 EG, da eine solche Regelung über den Betrieb von Schiffen eine die Niederlassungsfreiheit der Eigentümer dieser Schiffe beschränkende Wirkung hat.

    Durch sie werden nämlich die Gemeinschaftsangehörigen, die in Form einer Reedereigesellschaft mit einem Geschäftsführer tätig werden wollen, der Drittlandsangehöriger ist oder in einem Drittland wohnt, daran gehindert, dies zu tun.

    Eine solche Beschränkung lässt sich nicht mit der Notwendigkeit der Ausübung einer wirksamen Kontrolle und Hoheitsgewalt über die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führenden Schiffe rechtfertigen.

    (vgl. Randnrn. 32-33, 39, Tenor)

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