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Document 62002CJ0293

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Beitrittsakte von 1972 – Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man – Freier Warenverkehr – Bestimmungen des Vertrages – Geltungsbereich – Landwirtschaftliche Erzeugnisse – Einbeziehung – Auf der Insel Jersey angebaute Kartoffeln

    (Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG; Beitrittsakte von 1972, Protokoll Nr. 3, Artikel 1 und 2)

    2. Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Beitrittsakte von 1972 – Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man – Freier Warenverkehr – Gleichstellung der Kanalinseln, der Insel Man und des Vereinigten Königreichs mit einem einzigen Mitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG

    (Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG; Beitrittsakte von 1972, Protokoll Nr. 3, Artikel 1)

    3. Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Beitrittsakte von 1972 – Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man – Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Regelung von Jersey, die Kartoffelerzeuger verpflichtet, an eine Einrichtung zur Lenkung der Ausfuhren Beiträge zu entrichten, deren Höhe sich nach der in das Vereinigte Königreich ausgeführten Menge richtet – Unzulässigkeit – Nur für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich geltende Regelung – Unbeachtlich – Beitrag, der anhand der Anbaufläche berechnet wird und zur Finanzierung von Aktivitäten der genannten Einrichtung dient, die gegen Artikel 29 EG verstoßen – Unzulässigkeit

    (Artikel 23 EG, 25 EG und 29 EG; Beitrittsakte von 1972, Protokoll Nr. 3, Artikel 1)

    4. Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Beitrittsakte von 1972 – Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man – Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Regelung von Jersey, die den Kartoffelerzeugern, die nicht bei einer Einrichtung zur Lenkung der Ausfuhren registriert sind und mit ihr keine Vermarktungsvereinbarung geschlossen haben, sowie den Vermarktungsorganisationen, die mit der genannten Einrichtung keinen Verwaltungsvertrag geschlossen haben, unter Androhung von Sanktionen Ausfuhren in das Vereinigte Königreich verbietet – Unzulässigkeit – Nur für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich geltende Regelung – Unbeachtlich

    (Artikel 29 EG; Beitrittsakte von 1972, Protokoll Nr. 3, Artikel 1)

    Leitsätze

    1. Nach Artikel 1 Absatz 1 des der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge beigefügten Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man findet die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich und ohne Unterscheidung nach dem Wesen der betreffenden Erzeugnisse Anwendung. Da die in Anhang II des EWG-Vertrags (nunmehr Anhang I des EG-Vertrags) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse insoweit keiner Sonderbehandlung unterliegen, sind die Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG auf die auf der Insel Jersey angebauten Kartoffeln sowie auf die Erzeugnisse, zu denen sie dort verarbeitet werden, anwendbar.

    Die Anwendung dieser Artikel auf landwirtschaftliche Erzeugnisse kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Rat Maßnahmen erlässt, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 für das ordnungsgemäße Funktionieren der in Bezug auf die Kanalinseln und die Insel Man geschaffenen Regelung als erforderlich angesehen werden, oder dass es innerhalb der Gemeinschaft eine für sie geltende gemeinsame Marktorganisation gibt.

    (vgl. Randnrn. 35-36, 38-39, 41)

    2. Die Kanalinseln, die Insel Man und das Vereinigte Königreich sind im Rahmen der Anwendung der Artikel 23 EG, 25 EG, 28 EG und 29 EG einem einzigen Mitgliedstaat gleichzustellen.

    (vgl. Randnr. 54)

    3. Die Bestimmungen der Artikel 23 EG und 25 EG in Verbindung mit Artikel 1 des der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge beigefügten Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung von Jersey entgegenstehen, die einer Einrichtung zur Lenkung der Ausfuhren die Befugnis verleiht, den Kartoffelerzeugern von Jersey einen Beitrag aufzuerlegen, dessen Höhe sich nach der von den Betroffenen erzeugten und in das Vereinigte Königreich ausgeführten Kartoffelmenge richtet.

    Es ist insoweit unerheblich, dass die fragliche Regelung nur für Fälle gilt, die zum internen Handelsverkehr dieses Mitgliedstaats gehören. Die Zollunion verlangt nämlich zwingend die Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und allgemein innerhalb der Zollunion, und es ist im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass die in das Vereinigte Königreich ausgeführten Kartoffeln anschließend in andere Mitgliedstaaten reexportiert werden.

    Das Gemeinschaftsrecht steht im Übrigen einem Beitrag entgegen, der unter den genannten Bedingungen erhoben, aber von einer solchen Einrichtung anhand der landwirtschaftlichen Fläche festgesetzt wird, auf der die Betroffenen Kartoffeln anbauen, soweit die daraus resultierenden Einnahmen zur Finanzierung von Aktivitäten dieser Einrichtung dienen, die gegen Artikel 29 EG verstoßen.

    (vgl. Randnrn. 61, 64-65, 67, 85, Tenor 2-3)

    4. Die Bestimmungen von Artikel 29 EG in Verbindung mit Artikel 1 des der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge beigefügten Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung von Jersey entgegenstehen, die

    – zum einen den Erzeugern von Jersey unter Androhung von Sanktionen verbietet, ihre Kartoffeln auf den Markt des Vereinigten Königreichs auszuführen oder zur Ausfuhr anzubieten, wenn sie nicht bei einer Einrichtung zur Lenkung der Ausfuhren registriert sind und mit ihr eine Vermarktungsvereinbarung geschlossen haben, die sich u. a. darauf erstreckt, welche Flächen zwecks Ausfuhr der Ernten bepflanzt werden und welche Erwerber diese ausführen dürfen, und

    – zum anderen, ebenfalls unter Androhung von Sanktionen, allen Vermarktungsorganisationen solche Ausfuhren verbietet, wenn sie mit der genannten Lenkungseinrichtung keinen Verwaltungsvertrag geschlossen haben, der u. a. regelt, bei welchen Verkäufern sie ihren Bedarf decken dürfen.

    Es ist insoweit unerheblich, dass eine solche Regelung nur die Ausfuhren in das Vereinigte Königreich betrifft, da nicht auszuschließen ist, dass die in das Vereinigte Königreich ausgeführten Kartoffeln anschließend in andere Mitgliedstaaten reexportiert werden.

    (vgl. Randnrn. 79, 85, Tenor 1)

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