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Document 62002CJ0287

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den EAGFL — Feststellung von Rechtsverstößen bei der Anwendung der Mechanismen einer gemeinsamen Marktorganisation durch die nationalen Stellen — Befugnis der Kommission, finanzielle Berichtigungen im Stadium des Rechnungsabschlusses vorzunehmen

    (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Artikel 7 Absatz 3)

    2. Landwirtschaft — EAGFL — Rechnungsabschluss — Verfahren — Möglichkeit für die nationalen Behörden, ihren Standpunkt während eines Schriftwechsels und in einer Sitzung des EAGFL-Ausschusses vorzutragen — Keine Verletzung der Verteidigungsrechte

    3. Landwirtschaft — EAGFL — Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat

    (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates)

    Leitsätze

    1. Die Regel, wonach die Kommission nicht befugt ist, bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Mittelbindungen entgegen den Vorschriften der fraglichen gemeinsamen Marktorganisation vorzunehmen, gilt allgemein.

    Daher ist die Kommission, wenn sie feststellt, dass die Rechnungen der nationalen Zahlstellen Ausgaben enthalten, die entgegen den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, die die betreffende gemeinsame Marktorganisation regeln, befugt, daraus sämtliche Konsequenzen zu ziehen und damit finanzielle Berichtigungen an den Jahresrechnungen der erwähnten Zahlstellen bereits im Stadium ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik vorzunehmen.

    (vgl. Randnrn. 34-35)

    2. Die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen.

    Den Erfordernissen eines solchen Grundsatzes wird Genüge getan, wenn den nationalen Behörden im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL die Möglichkeit eingeräumt wird, ihren Standpunkt zu den Entwürfen des Rechnungsabschlusses sowohl während des Schriftwechsels zwischen ihnen und der Kommission als auch in einer Sitzung des EAGFL-Ausschusses, die dem Erlass der Entscheidung über den Rechnungsabschluss vorausgehen, vorzutragen.

    (vgl. Randnrn. 37-38)

    3. Zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Agrarmarktorganisation und um deshalb die Finanzierung der entsprechenden Angaben ablehnen zu können, hat die Kommission die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun.

    Der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird.

    (vgl. Randnrn. 53-54)

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