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Document 62002CJ0233

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Handlungen der Organe — Mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarte Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz — Für die Billigung eines solchen Aktes zuständiges Organ — Berücksichtigung der Zuständigkeitsverteilung und des institutionellen Gleichgewichts, die der Vertrag auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik festgelegt hat — Fehlende Bindungswirkung der Leitlinien — Unerheblich — (Artikel 133 EG und 300 EG)

    2. Völkerrechtliche Verträge — Feststellung der Verbindlichkeit — Entscheidendes Merkmal — Wille der Parteien — Mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarte Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz — Fehlende Bindungswirkung — Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts zur gesetzgeberischen Initiative durch die Kommission — Ausschluss — (Artikel 300 EG)

    Leitsätze

    1. Der Umstand, dass einem Akt wie den mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz die bindende Wirkung fehlt, reicht nicht aus, der Kommission die Zuständigkeit zu seiner Billigung zu verleihen. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Akt handelt, mit dem die Gefahr von Spannungen verringert werden soll, die mit dem Vorhandensein technischer Hemmnisse für den Warenhandel verknüpft sind, müssen nämlich für die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Billigung eines solchen Aktes erfolgen kann, die Zuständigkeitsverteilung und das institutionelle Gleichgewicht, die durch den Vertrag auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik festgelegt worden sind, angemessen berücksichtigt werden.

    (Randnr. 40)

    2. Für die Feststellung, ob ein Akt wie die mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz bindend ist, stellt grundsätzlich der Wille der Parteien das entscheidende Kriterium dar. Im vorliegenden Fall kommt dieser Wille im Wortlaut der Leitlinien klar zum Ausdruck, da nämlich in Ziffer 7 der Leitlinien klargestellt wird, dass mit diesem Schriftstück die Leitlinien festgelegt werden sollen, die die Regelungsbehörden der Bundesregierung der Vereinigten Staaten und der Dienststellen der Kommission „auf freiwilliger Basis anwenden wollen“. Aus dieser Klarstellung geht hervor, dass die Parteien bei der Vereinbarung dieser Leitlinien nicht die Absicht hatten, sie rechtlich bindende Verpflichtungen einzugehen. Folglich stellen diese Leitlinien kein bindendes Abkommen dar und sind somit von Artikel 300 EG nicht erfasst.

    Da ihnen die bindende Wirkung fehlt, konnten diese Leitlinien keine Verpflichtungen der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der gesetzgeberischen Initiative im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Gemeinschaft begründen. Auch der Umstand allein, dass ein Akt wie die Leitlinien den Weg zu Möglichkeiten eröffnet, vorherige Konsultationen einzuleiten und Informationen einzuholen, die vor der Vorlage geeigneter Vorschläge als erforderlich erachtet werden, kann keine Beeinträchtigung der Ausübung des Initiativrechts durch die Kommission bewirken.

    (Randnrn.42-43, 45, 50-51)

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