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Document 62002CJ0220

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Sozialpolitik — Männliche und weibliche Arbeitnehmer — Gleiches Entgelt — Begriff des Entgelts — Vorteil, der in der Berücksichtigung der Dauer des Militärdienstes oder des obligatorischen Zivildienstes bei der Berechnung einer Abfertigung besteht — Einbeziehung — (Artikel 141 EG)

2. Sozialpolitik — Männliche und weibliche Arbeitnehmer — Gleiches Entgelt — Artikel 141 EG und Richtlinie 75/117 — Berücksichtigung der Dauer des Militärdienstes oder des entsprechenden Zivildienstes, die hauptsächlich von Männern geleistet werden, nicht dagegen der Dauer des im Allgemeinen von Frauen genommenen Karenzurlaubs bei der Berechnung einer Abfertigung — Zulässigkeit — (Artikel 141 EG; Richtlinie 75/117 des Rates)

Leitsätze

1. Der Vorteil, der für Personen, die einen obligatorischen Militärdienst oder an dessen Stelle einen obligatorischen Zivildienst mit der Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung leisten, darin besteht, dass die Dauer dieser Dienste bei der Berechnung einer ihnen möglicherweise später zustehenden Abfertigung berücksichtigt wird, ist als Bestandteil ihres Entgelts im Sinne von Artikel 141 EG anzusehen.

(vgl. Randnr. 39, Tenor 1)

2. Artikel 141 EG und die Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen stehen dem nicht entgegen, dass bei der Berechnung der Abfertigung die Dauer des Militärdienstes oder des entsprechenden Zivildienstes, die hauptsächlich von Männern geleistet werden, als Dienstzeit berücksichtigt wird, die Dauer des zumeist von Frauen genommenen Karenzurlaubs dagegen nicht.

(vgl. Randnr. 65, Tenor 2)

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