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Document 62002CJ0182

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Jagdzeiten - Ausnahmen - Vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen - Als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wild lebende Vögel - Einbeziehung

    (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 und 9 Absatz 1 Buchstabe c)

    2. Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Jagdzeiten - Ausnahmen - Vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen - Voraussetzungen

    (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c)

    Leitsätze

    1. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten erlaubt es einem Mitgliedstaat, von den Jagdzeiten, die sich aus der Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie aufgezählten Ziele ergeben, abzuweichen.

    Insoweit kann die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wild lebende Vögel während der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie genannten Zeiten ebenso wie der Fang und die Veräußerung von wild lebenden Vögeln auch außerhalb der Jagdzeiten im Hinblick auf ihre Haltung zur Benutzung als lebende Lockvögel oder zu Liebhaberzwecken auf Messen und Märkten eine durch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gestattete vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen sein.

    ( vgl. Randnrn. 11-12, Tenor 1 )

    2. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten kann die Jagd gestattet werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt; diese Bedingung wäre namentlich dann nicht erfuellt, wenn die Maßnahme, die die Jagd in Abweichung gestattet, nur bezwecken würde, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Vogelarten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten.

    Außerdem muss die Jagd so geregelt werden, dass sie unter streng überwachten Bedingungen selektiv stattfindet und sie nur bestimmte Vogelarten in geringen Mengen betrifft. Die zuletzt genannte Bedingung ist nicht erfuellt, wenn die in Abweichung gestattete Jagd nicht die Erhaltung der Bestände der betreffenden Arten auf ausreichendem Niveau gewährleistet. Ist diese Bedingung nicht erfuellt, kann die Nutzung der Vögel für die Freizeitjagd zudem nicht als vernünftig und somit im Sinne der Richtlinie zulässig angesehen werden.

    Schließlich müssen die Maßnahmen, nach denen die Jagd gestattet ist, die Vogelarten für die die Abweichungen gelten, die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, sowie die Kontrollen, die vorzunehmen sind, angeben.

    ( vgl. Randnrn. 15, 17-19, Tenor 2 )

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