EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62002CJ0115

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Artikel 28 EG bis 30 EG - Anwendungsbereich - Waren im Durchfuhrverkehr durch einen Mitgliedstaat, die für ein Drittland bestimmt sind - Einbeziehung

(Artikel 28 EG bis 30 EG)

2. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die bei der innergemeinschaftlichen Durchfuhr von mutmaßlich nachgeahmten Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt worden und für ein Drittland bestimmt sind, ein Verfahren der Zurückhaltung durch die Zollbehörden vorsieht - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Kein Rechtfertigungsgrund - Kein Zusammenhang zwischen Durchfuhr und spezifischem Inhalt des Markenrechts

(Artikel 28 EG und 30 EG)

Leitsätze

1. Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt worden sind und sich im Durchfuhrverkehr in einem anderen Mitgliedstaat befinden, fallen in den Anwendungsbereich der Artikel 28 EG bis 30 EG, auch wenn sie für ein Drittland bestimmt sind. Die durch den Vertrag geschaffene Zollunion verlangt nämlich zwingend, dass der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Diese Freiheit kann aber nicht vollständig sein, wenn die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, die Durchfuhr der Waren in irgendeiner Weise zu behindern oder zu stören, weswegen als Folge der Zollunion und im gegenseitigen Interesse der Mitgliedstaaten das Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes der Freiheit der Warendurchfuhr innerhalb der Gemeinschaft anzuerkennen ist.

( vgl. Randnrn. 18, 20 )

2. Artikel 28 EG ist dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften über das geistige Eigentum und wegen des Verdachts der Markennachahmung Verfahren zur Zurückhaltung solcher Waren durchführen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in einem Drittland in den Verkehr gebracht zu werden.

Denn eine Maßnahme der zollamtlichen Zurückhaltung, die den Warenverkehr verzögert und zur völligen Blockierung der Waren führen kann, bewirkt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und stellt folglich eine Behinderung dieser Freiheit dar.

Eine solche Maßnahme lässt sich nicht mit Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG rechtfertigen, weil die Durchfuhr keine Vermarktung der betreffenden Waren impliziert und folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen kann.

( vgl. Randnrn. 21, 24, 27, 29-30 und Tenor )

Top