EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62002CJ0071

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofes — Auslegungsersuchen betreffend Artikel 28 EG in einem Fall ohne Auslandsbezug — Keine Unzulässigkeit — Voraussetzungen — Einzelfall — (Artikel 28 EG und 234 EG)

2. Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Nationale Regelung, nach der es verboten ist, in Werbeaussagen auf die Herkunft von Waren Bezug zu nehmen, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören — Maßnahme, die in nichtdiskriminierender Weise die Verkaufsmodalitäten regelt — Maßnahme, die nicht nach Artikel 28 EG verboten ist — Kein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit — Verfolgung der legitimen Zwecke des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handels — (Artikel 28 EG; Richtlinie 84/450 des Rates, Artikel 7)

Leitsätze

1. Ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung von Artikel 28 EG ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der bei dem nationalen Gericht anhängige konkrete Fall unter keinem Gesichtspunkt über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist, sofern nicht offenkundig ist, dass die erbetene Auslegung für das nationale Gericht nicht erforderlich ist. Eine Antwort könnte ihm dienlich sein, wenn es darum geht, festzustellen, ob eine nationale Regelung wie das Verbot, in Werbeaussagen auf die Herkunft von Waren Bezug zu nehmen, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, eine unter Artikel 28 EG fallende potenzielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen kann.

(vgl. Randnrn. 19, 21)

2. Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verbietet, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören.

Eine solche Werbebeschränkung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 84/450 fallen kann, die die irreführende Werbung betrifft und nach der die Mitgliedstaaten für einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher sorgen dürfen, als er in der Richtlinie vorgesehen ist, sofern sie dabei den elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs beachten, ist nämlich als Verkaufsmodalität anzusehen und, da sie unterschiedslos für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz inländischer wie ausländischer Erzeugnisse in gleicher Weise berührt, nicht nach Artikel 28 EG verboten.

Die betreffende Beschränkung verstößt auch nicht gegen das in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannte Grundrecht der Meinungsfreiheit, da sie nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handels steht.

(vgl. Randnrn. 31, 33-34, 39, 41-43, 50, 52-53 und Tenor)

Top