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Document 62002CJ0058

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Handlungen der Organe — Richtlinien — Durchführung durch die Mitgliedstaaten — Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers — Voraussetzungen — Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontextes, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet — (Artikel 249 Absatz 3 EG; Richtlinie 98/84 des Europäischen Parlaments und des Rates)

Leitsätze

Die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht erfordert nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift; es kann ihr auch durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Eine nationale Regelung, nach der nicht alle in der Richtlinie 98/84 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten aufgeführten illegalen Tätigkeiten verboten sind, genügt diesem Erfordernis nicht.

(vgl. Randnrn. 26, 28)

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