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Document 62002CJ0027

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens – Voraussetzungen für die Anwendbarkeit – Klage eines Verbrauchers mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Versandhandelsgesellschaft auf Herausgabe eines scheinbar gewonnenen Preises – Klage, die mangels Zusammenhangs mit einem Vertrag, der die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat, keine Klage aus einem Vertrag im Sinne dieser Vorschrift ist

(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3)

2. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Besondere Gerichtsstände – Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag – Klage aus einem Vertrag – Begriff – Klage eines Verbrauchers mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Versandhandelsgesellschaft auf Herausgabe eines scheinbar gewonnenen Preises – Einbeziehung – Voraussetzungen – An den Verbraucher adressierte Zuschrift, die diesen namentlich als Gewinner eines Preises bezeichnet – Annahme der Gewinnzusage durch den Verbraucher und Aufforderung zur Gewinnauszahlung – Unabhängigkeit des Erhalts des Preises von einer Warenbestellung und Nichtvorliegen einer solchen Bestellung – Unbeachtlich

(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1)

Leitsätze

1. Soweit es um Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geht, der sich auf die Zuständigkeit in Verbrauchersachen bezieht, ist Nummer 3 dieser Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn erstens der Kläger ein nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnder privater Endverbraucher ist, zweitens die Klage an einen zwischen diesem Verbraucher und einem gewerbsmäßigen Verkäufer geschlossenen Vertrag anknüpft, der die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat und der gegenseitige, voneinander abhängende Pflichten zwischen den beiden Parteien des Vertrages hat entstehen lassen, und drittens die beiden spezifischen Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Folglich ist in einer Situation, in der sich ein gewerbsmäßiger Verkäufer an einen Verbraucher gewandt hat, indem er ihm ein persönlich adressiertes Schreiben zusandte, das eine Gewinnzusage enthielt und dem ein Katalog mit einem Bestellschein beigefügt war, in dem die beweglichen Sachen des Verkäufers in dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Verbrauchers zum Verkauf angeboten wurden, um den Verbraucher dazu zu bringen, der Aufforderung des Gewerbetreibenden nachzukommen, in der jedoch auf den Vorstoß des Gewerbetreibenden nicht der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Verbraucher und dem gewerbsmäßigen Verkäufer folgte, der einen der in Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens spezifizierten Gegenstände betroffen hätte und in dessen Rahmen die Parteien synallagmatische Verpflichtungen eingegangen wären, eine Klage des Verbrauchers auf Auszahlung des Preises nicht als Klage aus einem Vertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

(vgl. Randnrn. 34, 36, 38)

2. Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, sind folgendermaßen auszulegen:

– Eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen Preises verlangt, ist eine Klage aus Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens, wenn zum einen dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet hat, die den Eindruck erwecken konnte, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte „Auszahlungs-Bescheid“ zurückgesandt wird, und wenn zum anderen der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt;

– dagegen hat, auch wenn diese Zusendung darüber hinaus einen Werbekatalog über die Waren dieses Unternehmens mit einem Formular für eine „unverbindliche Test-Anforderung“ enthält, der zweifache Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig ist und der Verbraucher tatsächlich keine solche Bestellung aufgegeben hat, keine Auswirkung auf die vorstehende Auslegung.

(vgl. Randnr. 61 und Tenor)

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