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Document 62001TO0213

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1)

2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast

(Artikel 242 EG)

Leitsätze

1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch geltend gemacht, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage sei offensichtlich unzulässig, so kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

( vgl. Randnr. 42 )

2. Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, doch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens begründen sollen.

( vgl. Randnr. 67 )

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