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Document 62001TJ0271

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

    12. November 2002

    Rechtssache T-271/01

    José Manuel López Cejudo

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Dienstbezüge — An den sorgeberechtigten Elternteil gezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulage — Weigerung, dem anderen Elternteil für die Berechnung des Steuerfreibetrags und der Auslandszulage einen Anspruch auf die Zulagen zuzuerkennen — Verzugszinsen“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1109

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger für die Zeit von Oktober 2000 bis Juli 2001 für die Berechnung des Steuerfreibetrags und der Auslandszulage einen Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage zuzuerkennen, sowie wegen Zahlung von Verzugszinsen auf die zu Unrecht eingezogenen oder nicht gezahlten Beträge.

    Entscheidung:

    Die in der Gehaltsmitteilung des Klägers für Oktober 2000 enthaltene Entscheidung der Kommission, dem Kläger ab Juli 1999 nicht mehr den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage für die Berechnung des Steuerfreibetrags und der Auslandszulage zuzuerkennen, in der durch die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2001 geänderten Fassung wird aufgehoben, soweit darin die Aufteilung des Anspruchs auf die streitigen Zulagen und der daraus erwachsenden Vorteile nur für die Zukunft anerkannt wird. Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen: Verzugszinsen ab November 2000 auf die Summe von 1193,85 Euro und monatlich von Dezember 2000 bis September 2001 auf jeden Teilbetrag von 1200 Euro, bis zur vollständigen Erstattung dieser Summen, Verzugszinsen auf den Anteil des Klägers an den aus den streitigen Zulagen erwachsenden Vorteilen monatlich ab Oktober 2000 bis zum Wirksamwerden der Entscheidung vom 16. Juli 2001, bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge. Der anzuwendende Verzugszinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wichtigsten Refinanzierungsvorgänge festgelegten Satzes für den jeweiligen Zeitraum zuzüglich zweier Prozentpunkte zu berechnen.

    Leitsätze

    1. Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Kind zweier geschiedener Beamter, das tatsächlich von beiden unterhalten wird – Gleichzeitiger Anspruch zweier Beamter auf die Zulagen und die daraus erwachsenden Vorteile – Aufteilung auf die früheren Ehegatten

      (Beamtenstatut, Artikel 67 Absatz 1; Anhang VII, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 3 Absatz 1; Verordnung Nr. 260/68 des Rates, Artikel 3 Absätze 3 und 4)

    2. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen, der erstmals vor dem Gericht für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestellt wird – Zulässigkeit

      (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    3. Beamte – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Unrechtmäßige Rückforderung – Erstattung – Anspruch auf Verzugszinsen – Beginn

    1.  Für die Zuerkennung des Anspruchs auf die in Artikel 67 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen gilt als unterhaltsberechtigtes Kind das Kind, das von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird (Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts). Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Kind gleichzeitig von mehreren Personen tatsächlich unterhalten wird und daher als gleichzeitig zwei Beamten gegenüber unterhaltsberechtigt anzusehen ist.

      Bestreiten daher zwei geschiedene Gemeinschaftsbeamte tatsächlich gemeinsam den Unterhalt für ihre Kinder aus der geschiedenen Ehe, so haben beide Anspruch auf die in Artikel 67 Absatz 1 des Statuts aufgeführten Familienzulagen. Sie haben außerdem wegen des Unterhalts für diese Kinder Anspruch auf die aus diesen Zulagen erwachsenden Vorteile, die in Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII des Stamts für die Berechnung der Auslandszulage und in Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 260/68 in steuerlicher Hinsicht vorgesehen sind. Gemäß dem in Artikel 2 Absatz 6 des Anhangs VII des Statuts niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit müssen diese Vorteile auf die früheren Ehegatten aufgeteilt werden. Ein Organ kann jedoch nicht einem seiner Beamten den Teil dieser Vorteile, auf den er Anspruch hat, mit der Begründung verweigern, dass ein anderes Organ diese Vorteile seinem früheren Ehepartner zu Umecht in vollem Umfang gewährt habe.

      (Randnm. 33 bis 39)

      Vgl. Gerichtshof, 28. November 1991, Schwedler/Parlament, C-132/90 P, Slg. 1991, I-5745, Randnr. 17; Gericht. 3. März 1993, Peroulakis/Kommission, T-69/91, Slg. 1993, II-185, Randnrn. 32 bis 34

    2.  Bei Beamtenklagen setzt die Zulässigkeit eines beim Gericht gestellten Antrags auf Zahlung von Verzugszinsen für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht voraus, dass dieser Antrag in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde ausdrücklich erwähnt wurde.

      (Randnr. 52)

      Vgl. Gericht, 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T-4/92, Slg. 1993, II-357, Randnr. 50; Gericht, 30. November 1993, Vienne/Parlament, T-15/93, Slg. 1993, II-1327, Randnr. 42; Gericht, 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg. 2001, II-2967, Randnrn. 50 bis 54

    3.  Wenn also Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge zu Umecht auf einen Beamten angewandt wurde, hat der Betroffene nicht nur Anspruch auf Erstattung der zu diesem Zweck von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge, sondern auch auf Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Einbehaltung bis zu dem der Erstattung.

      (Randnrn. 55 und 56)

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