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Document 62001TJ0234
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Kombination der Farben Orange und Grau
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
$$Die aus einer Farbkombination in Form eines orangefarbenen Rechtecks mit dem Farbton Pantone 164c und einem darunter liegenden grauen Rechteck mit dem Farbton Pantone 428u bestehende Marke, die für in Klasse 7 im Sinne des Abkommens von Nizza gehörende mechanische Geräte angemeldet wurde, hat in Bezug auf diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, da das fragliche Zeichen allein aus der Kombination der Farben Orange und Grau besteht, als Ganzes beurteilt in Bezug auf die fraglichen Waren abstrakten und unbestimmten Charakter hat und keine systematische Anordnung oder konkrete Verteilung der genannten Farben erkennen lässt, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die fragliche Kombination nicht als Zeichen auffassen, das auf die Herkunft der so gefärbten Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, sondern eher als ein Gestaltungselement dieser Waren.
( vgl. Randnrn. 35-36, 42-43 )