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Document 62001TJ0233

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    9. Juli 2002

    Rechtssache T-233/01

    Daniel Callebaut

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Beförderung — Fehlen einer endgültigen Beurteilung — Abwägung der Verdienste“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-625

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. August 2000, den Kläger im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe B 2 zu befördern.

    Entscheidung:

    Die Entscheidung der Kommission vom 14. August 2000, den Kläger im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe B 2 zu befördern, wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

    Leitsätze

    1. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Berücksichtigung der Beurteilungen – Unvollständige Personalakte – Unregelmäßigkeit, die zur Aufhebung einer Entscheidung, den Beamten nicht zu befördern, führen kann – Voraussetzungen – Entscheidende Auswirkung auf das Beförderungsverfahren – Verpflichtung der Verwaltung, die tatsächliche Abwägung der Verdienste zu beweisen

      (Beamtenstatut, Artikel 43 und 45)

    2. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Fehlen einer endgültigen Beurteilung – Unregelmäßigkeit, die einen wesentlichen Fehler darstellt

      (Beamtenstatut, Artikel 45)

    1.  Die Beurteilung stellt ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn für eine Entscheidung über die Beförderung des Beamten seine Laufbahn zu berücksichtigen ist. Jedoch bedeutet die Tatsache, dass sich die Beurteilung eines Beamten während des gesamten Beförderungsverfahrens nicht in seiner Personalakte befand, nicht zwangsläufig, dass das Beförderungsverfahren fehlerhaft war. Denn im Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung müssen sich nicht zwangsläufig alle Bewerber hinsichtlich des Stadiums ihrer Beurteilungen in genau der gleichen Lage befinden, und die Anstellungsbehörde ist nicht verpflichtet, ihre Entscheidung aufzuschieben, wenn die letzte Beurteilung des einen oder anderen Bewerbers wegen der Anrufung des Berufungsbeurteilenden oder des Paritätischen Beurteilungsausschusses noch nicht endgültig ist.

      Ein Verfahrensfehler liegt allerdings vor, wenn das Fehlen einer Beurteilung nicht auf dem normalen Ablauf des Beförderungsverfahrens beruht, sondern auf einer der Verwaltung anzulastenden erheblichen Verzögerung. Dieser Fehler kann nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtbeförderung eines Beamten führen, wenn sich das Fehlen der Beurteilung entscheidend auf das Beförderungsverfahren auswirken konnte, insbesondere wenn es nicht durch andere Informationen über die Verdienste des Betreffenden ausgeglichen werden konnte. In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung durch objektive, gerichtlich nachprüfbare Tatsachen den Beweis zu erbringen, dass sie die Garantien beachtet hat, die Artikel 45 des Statuts dem für die Beförderung in Frage kommenden Beamten einräumt, und eine Abwägung der Verdienste der in Frage kommenden Beamten vorgenommen hat.

      (Randnrn. 29 bis 32, 35 und 36)

      Vgl. Gerichtshof, 27. Januar 1983, List/Kommission, 263/81, Slg. 1983, 103, Randnr 27: Gerichtshof. 17. Dezember 1992, Moritz/Kommission, C-68/91 P, Slg. 1992. I-6849, Randnr. 16; Gericht, 16. Dezember 1993, Moat/Kommission, T-58/92, Slg. 1993, II-1443, Randnr. 59; Gericht, 13. Juli 1995, Rasmussen/Kommission, T-557/93, Slg. ÖD 1995, I-A-195 und H-603, Randnr. 33; Gericht, 21. November 1996, Michael/Kommission, T-144/95, Slg.ÖD 1996, I-A-529 und II-1429, Randnr. 52; Gericht, 24. Februar 2000, Jacobs/Kommission, T-82/98, Slg. ÖD 2000, I-A-39 und II-169, Randnrn. 34, 36 und 40; Gericht, 5. Oktober 2000, Rappe/Kommission, T-202/99, Slg. ÖD 2000, I-A-201 und II-911, Randnrn. 39, 40, 43 und 45

    2.  Die innerhalb der Generaldirektionen erfolgte Prüfung tritt nicht an die Stelle der anschließend vom Beförderungsausschuss vorzunehmenden Abwägung. Jeder Beamte, der befördert werden kann, hat Anspruch darauf, dass der Beförderungsausschuss seine Verdienste mit denen der anderen für eine Beförderung nach der betreffenden Besoldungsgruppe in Betracht kommenden Beamten vergleicht. Daraus folgt, dass ein Beförderungsverfahren mit einer Unregelmäßigkeit, die einen wesentlichen Fehler darstellt, behaftet ist, wenn der Beurteilungsausschuss in Ermangelung der endgültigen Beurteilung eines Beamten keine Abwägung der Verdienste aller für die Beförderung in Frage kommenden Beamten vorgenommen hat, wie Artikel 45 des Statuts sie verlangt.

      (Randnrn. 46 und 48)

      Vgl. Gericht, 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T-234/97, Slg. ÖD 1998, l-A-507 und II-1533, Randnr. 24; Gericht, 22. Februar 2000, Rose/Kommission, T-22/99, Slg. ÖD 2000, I-A-27 und II-115, Randnr. 57

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