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Document 62001TJ0208

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Wettbewerb — Kartelle — Vereinbarungen zwischen Unternehmen — Begriff — Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens — Wettbewerbswidrige Aufforderung seitens eines Herstellers an seine Vertragshändler, die einen wettbewerbskonformen Händlervertrag abgeschlossen haben — Ausschluss der Zustimmung der Händler mangels Beweisen — (Artikel 81 Absatz 1 EG)

Leitsätze

Der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet; eine Entscheidung eines Unternehmens, die ein einseitiges Verhalten darstellt, fällt somit nicht unter das Verbot dieses Artikels, wenn ihr nicht ein anderes Unternehmen zumindest stillschweigend zustimmt.

Die Kommission darf daher bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Wiederverkäufer zum Verhalten des Herstellers nachweist.

Zwar kommt insofern eine vorherige Zustimmung der Händler zu einer Vertragsentwicklung eines mit den Wettbewerbsregeln vereinbaren Händlervertrags bei und durch den Abschluss dieses Vertrages in Betracht, wenn es sich um eine rechtmäßige Vertragsentwicklung handelt, die entweder im Vertrag vorgesehen ist oder die die Händler im Hinblick auf die Handelsbräuche oder die Rechtslage nicht verweigern können; die Annahme, dass bei und durch den Abschluss eines rechtmäßigen Vertriebsvertrags die Zustimmung zu einer rechtswidrigen Vertragsentwicklung dieses Vertrages, wie einer Aufforderung seitens des Händlers an seine Vertragshändler, keine Preisnachlässe mehr zu gewähren, im Voraus erteilt wurde, ist jedoch unzulässig. In diesem Fall kann die vom Händler gewollte Zustimmung zur rechtswidrigen Vertragsentwicklung erst erfolgen, wenn die Händler von dieser Entwicklung Kenntnis erhalten.

vgl. Randnrn. 30-36, 45

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