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Document 62001TJ0120
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)
Leitsätze
1. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Klage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Vorherige Durchführung eines Güteverfahrens – Vorherige Einreichung eines Antrags oder einer Beschwerde – Ausschluss – Fakultativer Charakter dieser Verfahren
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
2. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Organisation der Dienststellen – Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichts – Ermessen der Verwaltung – Umfang – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
3. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Von der Bank erlassene allgemeine Arbeitsbedingungen – Verhaltenskodex – Anwendbarkeit ohne jede vorherige Zustimmung der betroffenen Bediensteten
4. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Befugnisse des Präsidenten – Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse – Delegation – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Satzung der Europäischen Investitionsbank, Artikel 13 Absatz 7)
5. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung, mit der die Suspendierung eines Bediensteten angeordnet wird
(Beamtenstatut, Artikel 88, 90 und 91)
6. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Disziplinarordnung – Wahrung der Verteidigungsrechte – Verpflichtung, den Betroffenen vor der Suspendierung nach Artikel 39 der Personalordnung zu hören
7. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Klage – Klage gegen eine Maßnahme allgemeiner Geltung – Artikel 39 der Personalordnung – Unzulässigkeit
(Artikel 236 EG)
8. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit
9. Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung – Ausreichende Wiedergutmachung
10. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Disziplinarordnung – Disziplinarstrafe – Kündigung – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang – Grenzen
11. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Beweislast
12. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Disziplinarordnung – Disziplinarstrafe – Weitergabe vertraulicher Informationen durch einen Bediensteten und Verbreitung von Behauptungen, die dem Ansehen der Bank und einzelner seiner Kollegen abträglich sein können – Mildernde Umstände – Nichtberücksichtigung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler
(Artikel 280 EG)
13. Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarstrafe – Fehlerhafte Feststellung oder Beurteilung der zur Last gelegten Handlungen – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang – Grenzen
14. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Klage – Bestimmung der als Vergütung geschuldeten Beträge – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung
15. Verfahren – Mündliche Verhandlung – Sitzungsbericht des Berichterstatters – Stellungnahmen der Parteien – Zweck
16. Verfahren – Beweisaufnahme – Gutachten – Bestimmung der als Vergütung geschuldeten Beträge im Rahmen einer Beamtensache – Unzulässigkeit – Zuständigkeit des Gerichts
17. Beamte – Dienstbezüge – Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Dienstbezüge – Verzugszinsen – Berechnung – Ausgangspunkt
18. Beamte – Klage – Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung – Zahlungsklage – Zuerkennung von Verzugszinsen – Zweck – Berechnung
19. Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Entlassung auf Antrag – Verrechnung der von den Parteien einander geschuldeten Beträge im Anschluss an ein Urteil, mit dem die Weigerung, das Einverständnis mit der Rücknahme des Antrags auf Entlassung zu erklären, aufgehoben wird – Umfang
20. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen
21. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Rechtswidrige Kündigung aus wichtigem Grund – Bemessung des finanziellen und beruflichen Schadens – Berücksichtigung der Weigerung des Bediensteten, Vorschläge zur Begrenzung seines Schadens anzunehmen
1. Die Zulässigkeit der von einem Angehörigen der Europäischen Investitionsbank (EIB) erhobenen Klage hängt keineswegs von der Durchführung eines Güteverfahrens vor einem Schlichtungsausschuss nach Artikel 41 der Personalordnung der EIB oder von der vorherigen Einreichung eines Antrags oder einer Beschwerde ab. Das Schlichtungsverfahren verfolgt zwar denselben Zweck wie das nach Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beamtenstatut) obligatorische Vorverfahren, nämlich eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu erreichen, indem der Verwaltung die Möglichkeit gegeben wird, die beanstandete Maßnahme noch einmal zu überdenken, und der betroffene Beamte oder sonstige Bedienstete die Möglichkeit erhält, die der beanstandeten Maßnahme zugrunde liegende Begründung zu akzeptieren und gegebenenfalls auf die Erhebung einer Klage zu verzichten, wobei aber diese Gesichtspunkte für sich allein nicht die Feststellung in Frage stellen können, dass die EIB, die für die Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagen ihrer Bediensteten allein zuständig ist, nicht die Verpflichtung für ihre Bediensteten vorgesehen hat, vor Anrufung des Gerichts eine Beschwerde an sie zu richten oder von den internen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Gebrauch zu machen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die EIB nach ihrer Satzung unter Ausschluss der Anwendung von Artikel 283 EG, wonach der Rat befugt ist, die Bestimmungen des Beamtenstatuts und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu erlassen, für die Festlegung der auf die Bankangehörigen anwendbaren Regelung über eine funktionelle Autonomie verfügt, von der sie in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass sie sich für eine vertragliche Regelung anstatt für eine statutarische Regelung entschieden hat, so dass eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des Beamtenstatuts auf die zwischen der EIB und ihrem Personal bestehenden Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen ist.
(Randnrn. 54 bis 57 und 60)
Vgl. Gerichtshof, 15. Juni 1976, Mills/EIB, 110/75, Slg. 1976, 955, Randnr. 22; Gerichtshof, 14. März 1989, Del Amo Martinez/Parlament, 133/88, Slg. 1989, 689, Randnr. 9; Gericht, 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑49 und II‑185, Randnrn. 90, 91, 95 und 96; Gericht, 17. Juni 2003, Seiller/EIB, T‑385/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑161 und II‑801, Randnrn. 50, 51, 65 und 73
2. Die EIB verfügt wie die anderen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft über ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres Personals, um die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben, die ihr anvertraut sind, zu erfüllen. Der Umfang dieses Ermessens führt dazu, dass die Anwendung vorläufiger Maßnahmen, die die EIB gegenüber einem Bediensteten ergriffen hat, um dem Tenor eines Urteils des Gerichts nachzukommen, nicht von der Zustimmung des Betroffenen abhängig sein kann. Denn ein solches Erfordernis hätte zur Folge, dass die Dispositionsfreiheit der EIB hinsichtlich der Organisation ihrer Dienststellen und der Anpassung dieser Organisation an die Entwicklung der Bedürfnisse in untragbarer Weise beschränkt würde.
Unter Berücksichtigung des Umfangs dieses Ermessens muss sich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen durch den Gemeinschaftsrichter auf die Frage beschränken, ob sich die EIB innerhalb der vernünftigen Grenzen des im dienstlichen Interesse Gebotenen gehalten und von ihrem Ermessen nicht in offensichtlich fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat.
(Randnrn. 83 bis 86)
Vgl. Gerichtshof, 24. Februar 1981, Carbognani u. a./Kommission, 161/80 und 162/80, Slg. 1981, 543, Randnr. 28; Gericht, 16. Dezember 1993, Turner/Kommission, T‑80/92, Slg. 1993, II‑1465, Randnr. 53; Gericht, 17. Juli 1998, Hubert/Kommission, T‑28/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑435 und II‑1255, Randnr. 76; Gericht, 16. Dezember 1999, Cendrowicz/Kommission, T‑143/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑273 und II‑1341, Randnr. 23; Gericht, 9. August 2001, De Nicola/EIB, T‑120/01 R, Slg. ÖD 2001, I‑A‑171 und II‑783, Randnr. 28; Gericht, 22. Oktober 2002, Pflugradt/EZB, T‑178/00 und T‑341/00, Slg. 2002, II‑4035, Randnr. 54
3. Wie bei den anderen allgemeinen Arbeitsbedingungen, die die EIB aufgrund ihrer Regelungsbefugnis erlassen hat, hängt die Anwendbarkeit des vom Direktorium der EIB genehmigten Verhaltenskodex, der die berufsethischen Grundsätze näher bestimmt, nicht von irgendeiner vorherigen Zustimmung des betreffenden Bankangehörigen ab.
(Randnr. 92)
4. Aus Artikel 13 Absatz 7 der Satzung der EIB, wonach deren Präsident befugt ist, die Bediensteten der Bank einzustellen und zu entlassen, folgt nicht, dass alle Entscheidungen, die sich auf die Arbeitsverhältnisse innerhalb der EIB auswirken, zwangsläufig vom Präsidenten der EIB persönlich erlassen werden müssten. Die Effektivität der Organisation der EIB verlangt im Gegenteil, dass wie in jedem anderen Organ oder jeder anderen Gemeinschaftseinrichtung und ganz allgemein in jedem Unternehmen der Erlass solcher Entscheidungen auf bestimmte Gremien oder Personen innerhalb dieser Organe oder Einrichtungen delegiert werden kann. Insbesondere bei der praktischen Verwaltung der Arbeitsverhältnisse innerhalb einer Einrichtung wie der EIB kann es sich als zweckmäßig erweisen, dass der Erlass der in diesem Kontext erforderlichen Entscheidungen auf eine Person mit der dafür erforderlichen Befähigung delegiert wird, und zwar aufgrund eines förmlichen Übertragungsaktes, in dem der Umfang der auf diese Weise delegierten Befugnisse genau angegeben ist.
(Randnrn. 97 und 98)
5. Die Rechtsprechung, wonach Entscheidungen, mit denen die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten nach Artikel 88 des Beamtenstatuts angeordnet wird, beschwerende Maßnahmen darstellen, gegen die unter den in den Artikeln 90 und 91 des Statuts geregelten Voraussetzungen die Anfechtungsklage gegeben ist, kann auf die Suspendierungsentscheidungen, die der Präsident der EIB nach Artikel 39 der Personalordnung der EIB erlassen kann, übertragen werden. Dies gilt umso mehr, als nach Absatz 4 dieser Vorschrift die eventuelle Entlassung auf den Tag der Suspendierung zurückwirkt.
(Randnrn. 113 bis 115)
Vgl. Gerichtshof, 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission der EAG, 18/65 und 35/65, Slg. 1966, 153, 174; Gericht, 19. Mai 1999, Connolly/Kommission, T‑203/95, Slg. ÖD 1999, I‑A‑83 und II‑443, Randnr. 33
6. Die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren, die zum Erlass einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch dann beachtet werden muss, wenn eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehlt.
Eine Entscheidung über die Suspendierung eines Bediensteten der EIB nach Artikel 39 der Personalordnung der EIB stellt eine beschwerende Maßnahme dar und muss daher, auch wenn beim Erlass einer solchen Entscheidung wegen des Vorwurfs einer schweren Verfehlung in der Regel Dringlichkeit bestehen wird, unter Wahrung der Verteidigungsrechte ergehen. Außer beim Vorliegen besonderer Umstände, die ordnungsgemäß dargetan werden müssen, kann folglich eine Entscheidung über die Suspendierung erst dann erlassen werden, wenn dem Bediensteten Gelegenheit gegeben wurde, zu den ihm zur Last gelegten Handlungen, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung stützen will, Stellung zu nehmen. Nur unter besonderen Umständen kann sich die Durchführung einer Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung über die Suspendierung als praktisch unmöglich oder mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar erweisen. Unter solchen Umständen kann den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, durch eine möglichst kurzfristig nach dem Erlass der Entscheidung über die Suspendierung anberaumte Anhörung des betroffenen Bediensteten genügt werden.
(Randnrn. 121 bis 124)
Vgl. Gutmann/Kommission der EAG, 179; Gerichtshof, 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C‑32/95 P, Slg. 1996, I‑5373, Randnr. 24; Connolly/Kommission, Randnr. 33; Gericht, 15. Juni 2000, F/Kommission, T‑211/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑107 und II‑471, Randnrn. 26 ff.; Gericht, 18. Oktober 2001, X/EZB, T‑333/99, Slg. 2001, II‑3021, Randnr. 183
7. Als Vorschrift der von der EIB aufgrund der ihr nach ihrer Satzung zugewiesenen Regelungsbefugnis erlassenen Personalordnung stellt deren Artikel 39 eine Maßnahme allgemeiner Geltung dar und kann deshalb nicht unmittelbar mit einer Klage beim Gericht angefochten werden.
(Randnrn. 131 und 132)
Vgl. Gericht, 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T‑192/99, Slg. 2001, II‑813, Randnr. 62
8. Den Gemeinschaftsgerichten steht es nicht zu, Grundsatzerklärungen abzugeben oder der Verwaltung Anordnungen zu erteilen, so dass der Antrag eines Bediensteten der EIB dahin gehend, dass der vom Direktorium der EIB genehmigte Verhaltenskodex für auf ihn nicht anwendbar erklärt wird, als unzulässig zurückzuweisen ist.
(Randnrn. 136 und 137)
Vgl. X/EZB, Randnr. 48
9. Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft setzt voraus, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des Schadens und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist.
Die Voraussetzung eines rechtswidrigen Verhaltens ist erfüllt, wenn das Gericht eine Entscheidung über die Suspendierung eines Bediensteten, die ohne dessen vorherige Anhörung ergangen ist, wegen Verletzung der Verteidigungsrechte aufhebt. Die Aufhebung der Suspendierungsentscheidung stellt jedoch eine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung des Schadens dar, der dem Betroffenen insoweit entstanden ist.
(Randnrn. 140 bis 142)
Vgl. Gericht, 26. Mai 1998, Costacurta/Kommission, T‑177/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑225 und II‑705; 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, Randnr. 332
10. Eine Entscheidung, mit der gegen einen Bediensteten der EIB die Disziplinarstrafe der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Gewährung einer Abgangsentschädigung verhängt wird, setzt angesichts ihrer ernsten und unwiderruflichen Folgen für den Betroffenen zwangsläufig schwierige Überlegungen seitens der EIB voraus. Die EIB verfügt insoweit über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob die berücksichtigten Tatsachen sachlich zutreffend sind und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieser Tatsachen vorliegt.
(Randnrn. 167 und 168)
Vgl. Gericht, 28. September 1999, Hautem/EIB, T‑140/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑171 und II‑897, Randnr. 66
11. In einem gegen einen Bediensteten der EIB eröffneten Disziplinarverfahren trägt die zuständige Behörde die Beweislast für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
(Randnr. 180)
12. Im Rahmen der Beurteilung der Schwere einer Verbreitung von Tatsachen, Informationen und internen vertraulichen Dokumenten durch einen Bediensteten der EIB ohne vorherige Genehmigung oder Unterrichtung seiner Vorgesetzten, was zur Verbreitung von Behauptungen geführt hat, die dem Ansehen einiger seiner Kollegen und dem der Bank schwer geschadet haben, sind mildernde Umstände zunächst der Umstand, dass diese Informationen Mitgliedern des Europäischen Parlaments übermittelt worden sind, das nach Artikel 280 EG auch dafür zuständig ist, Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen Beeinträchtigungen der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich derjenigen der EIB zu ergreifen, und sodann der Umstand, dass diese Informationen dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments auf ausdrücklichen Wunsch des stellvertretenden Vorsitzenden dieses Ausschusses streng vertraulich übermittelt worden sind und der Bedienstete danach wiederholt vor diesem Ausschuss ausgesagt und an verschiedenen Gesprächen mit Mitgliedern des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teilgenommen hat.
Auch wenn diese Umstände nicht als solche den Schluss rechtfertigen, dass die zur Last gelegten Handlungen keine Verstöße gegen die von der EIB statuierten Verhaltenspflichten darstellen, so muss die EIB sie doch bei der Bestimmung einer angemessenen Disziplinarstrafe zwingend als mildernde Umstände berücksichtigen, will sie keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schwere der zur Last gelegten Handlungen begehen.
(Randnrn. 208 bis 214)
Vgl. Gerichtshof, 10. Juli 2003, Kommission/EIB, C‑15/00, Slg. 2003, I‑7281, Randnr. 125
13. Greift ein Klagegrund durch, mit dem Fehler bei der Feststellung oder Beurteilung der für die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen einen Beamten zugrunde gelegten Handlungen geltend gemacht werden, so hat das Gericht die Entscheidung, mit der diese Strafe verhängt wird, wegen des einheitlichen und unteilbaren Charakters der in dieser Entscheidung enthaltenen Disziplinarstrafe und des Umstands, dass diese Strafe auf einer Gesamtbetrachtung der in der Entscheidung erhobenen Vorwürfe beruht, in vollem Umfang aufzuheben. Unter diesen Umständen darf das Gericht nicht anstelle der Disziplinarbehörde entscheiden, welche Disziplinarstrafe gegebenenfalls den Vorwürfen entsprechen könnte, die nach der Prüfung des genannten Klagegrundes als erwiesen feststehen.
(Randnr. 219)
Vgl. Gericht, 9. Juli 2002, Zavvos/Kommission, T‑21/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑101 und II‑483, Randnr. 316; Gericht, 11. September 2002, Willeme/Kommission, T‑89/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑153 und II‑803, Randnr. 83
14. Die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten über die Bestimmung der Beträge, die nach den für die Vergütungen und die dem Personal gewährten Vergünstigungen geltenden Vorschriften geschuldet werden, haben vermögensrechtlichen Charakter, so dass das Gericht insoweit die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat.
(Randnr. 257)
Vgl. Gerichtshof, 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C‑449/99 P, Slg. 2001, I‑6733, Randnrn. 94 und 95
15. Nach den wesentlichen Grundsätzen, die für das Verfahren vor dem Gericht gelten, dienen die Stellungnahmen der Parteien zum Sitzungsbericht nur dem Zweck, etwaige in dem Bericht, der den Parteien vor der Sitzung übermittelt worden ist, enthaltene tatsächliche Fehler oder Unrichtigkeiten zu korrigieren, sie sollen es den Parteien aber nicht ermöglichen, auf die Argumente der Gegenpartei zu antworten, geschweige denn, neue Argumente zu entwickeln.
(Randnr. 261)
16. Das Gericht kann zwar unter bestimmten Umständen einen Sachverständigen bestimmen, doch kann ein solcher Sachverständiger nur mit punktuellen tatsächlichen oder technischen Untersuchungen betraut werden. Keinesfalls darf das Gericht im Rahmen einer Beamtensache einem solchen Sachverständigen die Befugnis übertragen, festzustellen, was einem Beamten nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen tatsächlich als Vergütung zusteht, und unmittelbar Entscheidungen in Bezug auf die Zahlung dieser Beträge zu treffen, da eine solche Delegation darauf hinausliefe, dass dem Sachverständigen die Befugnis übertragen würde, über einen Teil des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese Feststellung gilt erst recht, wenn die Ungenauigkeit bestimmter einschlägiger Vorschriften die Ausübung eines Ermessens durch das Gericht erfordert.
(Randnr. 265)
17. Ist ein Organ dazu verurteilt worden, an einen Beamten rückständige Dienstbezüge zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, so ist Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Zinsen der Zeitpunkt, zu dem die fraglichen Beträge nach den anwendbaren Vorschriften dem Beamten hätten gezahlt werden müssen. Enthalten die Vorschriften insoweit keine genaueren Angaben, so hat das Gericht den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Beträge ihm vernünftigerweise hätten gezahlt werden müssen.
(Randnr. 272)
18. Da die Verzugszinsen den Schaden ersetzen sollen, der einer Partei aufgrund unterbliebener Zahlungen einer anderen Partei entstanden ist, sind sie bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, in dem diese Zahlungen tatsächlich bewirkt werden.
(Randnr. 273)
19. Hat das Gericht die Wirkungen der Weigerung der EIB, die Rücknahme des Antrags eines ihrer Bediensteten auf Entlassung zu akzeptieren, rückwirkend aufgehoben, so ist die EIB berechtigt, die als rückständige Vergütungen und Verzugszinsen geschuldeten Beträge mit sämtlichen Summen, die sie dem Bediensteten aufgrund seines Ausscheidens gezahlt hat, d. h. mit dem Nettobetrag der Abgangsentschädigung und der Wiedereinrichtungsbeihilfe, zu verrechnen, da der Rechtsgrund für die Zahlung dieser Beträge entfallen ist und ihre Rückzahlung daher gerechtfertigt ist.
Dagegen kann die EIB bei fehlender Aufforderung zur Rückzahlung der Abgangsentschädigung und der Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht verlangen, dass auf diese Beträge Verzugszinsen entrichtet werden.
(Randnrn. 282 und 283)
20. Im Rahmen eines Schadensersatzantrags eines Beamten hängt die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen mehrerer Voraussetzungen ab, die die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des behaupteten Schadens und das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden betreffen. Diese drei Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft müssen kumulativ vorliegen, so dass die Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst werden kann, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist.
(Randnrn. 303 und 304)
Vgl. Gerichtshof, 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 14; Gericht, 14. Mai 1998, Lucaccioni/Kommission, T‑165/95, Slg. ÖD 1998, I‑A‑203 und II‑627, Randnr. 57; Gericht, 26. Mai 1998, Bieber/Parlament, T‑205/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑231 und II‑723, Randnr. 48; Gericht, 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑338/00 und T‑376/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑301 und II‑1457, Randnr. 150
21. Eine Kündigung aus wichtigem Grund stellt eine so schwerwiegende Maßnahme dar, dass sie die Chancen des betroffenen Bediensteten, auf dem Arbeitsmarkt eine angemessene Beschäftigung zu finden, erheblich verschlechtern kann, und ist daher geeignet, dem Betroffenen einen finanziellen und beruflichen Schaden zuzufügen. Bei der Bemessung dieses Schadens ist jedoch die Weigerung des Bediensteten zu berücksichtigen, Vorschläge seines Arbeitgebers, die seine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt erleichtern und damit seinen Schaden mindern sollen, in Betracht zu ziehen. In einem solchen Fall stellt die Aufhebung der Kündigungsentscheidung als solche eine angemessene Wiedergutmachung dieses Schadens dar.
(Randnr. 306)