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Document 62001TJ0116
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Staatliche Beihilfen - Nicht angemeldete Beihilfe - Annahme der Mitteilung einer neuen Vereinbarung zwischen Empfänger und Geber durch die Kommission - Keine Auswirkung auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfe
(Artikel 88 Absatz 3 EG)
2. Verfahren - Rechtskraft eines Urteils - Umfang - Unzulässigkeit einer zweiten Klage - Voraussetzungen - Identität der Parteien, des Gegenstands und des Grundes beider Klagen
3. Staatliche Beihilfen - Begriff - Bei einem Unternehmen getätigte Käufe - Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers - Ausschluss nur im Fall eines normalen Handelsgeschäfts
(Artikel 87 EG)
4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang
(Artikel 253 EG)
5. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer nicht angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Begründungspflicht - Umfang
(Artikel 88 Absatz 3 EG)
6. EG-Vertrag - Eigentumsordnung - Grundsatz der Neutralität - Grenzen - Geltung der Grundprinzipien des EG-Vertrags - Keine Auswirkung auf die Bedeutung des Begriffes der staatlichen Beihilfe
(Artikel 87 Absatz 1 EG und 295 EG)
7. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Beihilfen sozialer Art - Voraussetzungen
(Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG)
8. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 88 EG gewährte Beihilfe - Mögliches berechtigtes Vertrauen allein der Empfänger - Schutz - Voraussetzungen und Grenzen
(Artikel 87 EG und 88 EG)
9. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Erfordernis einer gerichtlichen Nachprüfung - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe ungeachtet der Gebote der Rechtssicherheit
(Artikel 88 EG, 220 EG, 230 Absatz 1 EG und 233 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 47; Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 6 und 13)
10. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens - Frist von höchstens zwei Monaten - Unanwendbarkeit im Fall einer nicht angemeldeten Beihilfe
(Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 6)
11. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird - Begründungspflicht - Umfang
(Artikel 88 Absatz 3 EG)
$$1. Der Umstand, dass die Kommission die Mitteilung einer neuen Vereinbarung über eine nicht angemeldete Beihilfe zwischen dem begünstigten Unternehmen und der die Beihilfe zahlenden Gebietskörperschaft angenommen hat, ohne Einwände hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit zu erheben, kann keineswegs etwas an der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe ändern. Die Kommission kann nämlich keineswegs eine Abweichung von dem Anmeldungsverfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG zulassen und durch ihr Verhalten etwas an der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe ändern.
( vgl. Randnr. 70 )
2. Die Rechtskraft eines Urteils steht der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt wurde, wobei diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen.
Eine Berufung auf die Rechtskraft ist nicht möglich, wenn die fraglichen Klagen nicht denselben Rechtsakt betreffen, da der angefochtene Rechtsakt einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Feststellung des Streitgegenstands darstellt.
( vgl. Randnrn. 77-78 )
3. Eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme kann nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten.
Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat keinen tatsächlichen Bedarf an von ihm erworbenen Gütern und Dienstleistungen hatte, so genügt der bloße Umstand, dass der Erwerb zu Marktbedingungen erfolgt, nicht bereits, um aus diesem Vorgang ein Handelsgeschäft, das zu Bedingungen durchgeführt wird, die ein privater Investor akzeptiert hätte, oder, anders ausgedrückt, ein normales Handelsgeschäft zu machen. Geht der Auswahl des Vertragspartners kein hinreichend bekannt gemachtes offenes Ausschreibungsverfahren voraus, so muss der Mitgliedstaat erst recht beweisen, dass ein solcher Erwerb ein normales Handelsgeschäft darstellt. Ein solches Ausschreibungsverfahren wird üblicherweise als ausreichend angesehen, um auszuschließen, dass der betreffende Staat versucht, dem Unternehmen, mit dem er einen Vertrag schließt, einen Vorteil zu gewähren.
( vgl. Randnrn. 114, 117-118 )
4. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gemeinschaftsgericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist.
( vgl. Randnrn. 139, 170 )
5. Im Fall rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen braucht die Kommission nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen, um sie für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären zu können. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus Artikel 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden.
( vgl. Randnr. 142 )
6. Zwar fällt die Regelung des Eigentums nach Artikel 295 EG weiterhin in die Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaats, doch führt diese Bestimmung nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist. Mithin schränkt Artikel 295 EG den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG nicht ein.
( vgl. Randnrn. 151-152 )
7. Um feststellen zu können, ob Beihilfen sozialer Art einzelnen Verbrauchern ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden, so dass sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, ist zu prüfen, ob den Verbrauchern diese Beihilfen unabhängig davon zugute kommen, welches Unternehmen die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, mit der sich das von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführte soziale Ziel erreichen lässt.
( vgl. Randnrn. 162-163 )
8. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuzahlen braucht, doch kann sich kein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 88 EG gewährt haben, unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die ihm die Rückforderung der Beihilfe aufgibt. Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG völlig wirkungslos, da sich die nationalen Behörden auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um die Wirksamkeit von nach diesen Bestimmungen des Vertrages erlassenen Entscheidungen der Kommission auszuschalten. Nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger muss sich somit auf außergewöhnliche Umstände, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe begründen konnten, berufen, wenn er der Rückzahlung einer solchen Beihilfe entgegentreten will.
Der Umstand, dass die Kommission ursprünglich eine positive Entscheidung erlassen hatte, mit der die betreffende Beihilfe genehmigt wurde, konnte bei dem begünstigen Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen wecken, wenn diese Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und anschließend vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt wurde.
( vgl. Randnrn. 201-202, 205 )
9. Zwar sind die Gebote der Rechtssicherheit, die private Interessen schützen, zu wahren, doch sind sie gegen die Gebote des Schutzes der öffentlichen Interessen abzuwägen, die im Bereich der staatlichen Beihilfen verhindern sollen, dass das Funktionieren des Marktes durch wettbewerbsschädliche Beihilfen verfälscht wird; deshalb ist es erforderlich, dass rechtswidrige Beihilfen zurückgezahlt werden und dass Wettbewerber Rechtsakte der Kommission, die sie beschweren, angreifen können, da andernfalls der vom Gemeinschaftsrichter gemäß den Artikeln 220 EG, 230 Absatz 1 EG und 233 EG durchgeführten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte die praktische Wirksamkeit genommen würde. Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist darüber hinaus durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt worden.
( vgl. Randnrn. 207-209 )
10. Der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 festgeschriebene Grundsatz, dass die Frist, innerhalb deren die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einleiten kann, höchstens zwei Monate betragen darf, kann nur in Bezug auf eine Beihilfe geltend gemacht werden, die gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG angemeldet worden ist, und gilt somit nicht im Rahmen eines Verfahrens, das die Kommission im Zusammenhang mit einer nicht angemeldeten Beihilfe eingeleitet hat.
( vgl. Randnr. 217 )
11. Ist eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG bereits gewährt worden, so ist die Kommission nicht verpflichtet, die besonderen Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben.
( vgl. Randnr. 224 )